Abschiebungen aus NRW: Runderlass zur Einführung des „Handlungsleitfaden Rückführung“

Aus dem Newsletter Mai 2026 des Flüchtlingsrates NRW:

Zusammenfassung und Presseschau: Runderlass und aktuelle Informationen zu Abschiebungen

„Handlungsleitfaden Rückführung“ (Stand: Februar 2026) als Anhang 1 veröffentlicht und ihn damit als aktualisierte, verbindliche Orientierung für die Ausländerbehörden zur Vorbereitung, Durchführung und Doku-
mentation von Abschiebungsmaßnahmen eingeführt

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-
Westfalen (MKJFGFI) hat mit Runderlass vom 19.04.2026 den „Handlungsleitfaden Rückführung“ (Stand: Februar 2026) als Anhang 1 veröffentlicht und ihn damit als aktualisierte, verbindliche Orientierung für die Ausländerbehörden zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Abschiebungsmaßnahmen eingeführt. Die Übersicht baut im Wesentlichen auf einer zuletzt 2016 überarbeiteten Checkliste auf und soll laut MKJFGFI dazu beitragen, einerseits die Belastungen für die von Abschiebung betroffenen Personen zu minimieren und andererseits die Abläufe und die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden zu optimieren. Gleichzeitig betont das Ministerium, dass der Leitfaden nicht alle Einzelfälle abschließend regelt und stets besondere Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind. Die zuständige Ausländerbehörde soll die vollständig ausgefüllte Checkliste zur Ausländerakte nehmen und bei Bedarf um ergänzende Erläuterungen erweitern.

Der Leitfaden ist in vier Teile gegliedert. Im ersten Teil geht es um die „Aufgaben des Rückkehrmanagements“, insbesondere die Vorbereitung der Abschiebung. Darin führt das Ministerium u.a. als Handlungsanweisung auf, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
grundsätzlich kein Abschiebungstermin angekündigt werden darf, Ausnahmen gelten etwa bei 
Familien mit Kindern unter zwölf Jahren nach längerer Aussetzung der Abschiebung. Zudem 
hat die zuständige Ausländerbehörde aktuelle gesundheitliche Informationen zu berücksichtigen sowie zu prüfen, ob vorhandene finanzielle Mittel der betroffenen Person zur Deckung der Abschiebungskosten oder als Sicherheitsleistung eingesetzt werden können. Die zuständige Ausländerbehörde hat Eil- oder Asyl(folge)anträge zu berücksichtigen und zu prüfen, ob 
kurzfristig gerichtliche Entscheidungen im laufenden Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erwarten sind. Ergänzend umfasst der Teil die Nachbereitung der Abschie-
bung, insbesondere die Dokumentation sowie die Erfassung eingehender Vollzugsmitteilun-
gen.

Im zweiten Teil sind die Aufgaben des „Außendienstes“ geregelt. Dazu gehören die Einsatzplanung und -besprechung sowie organisatorische Vorgaben während der Durchführung einer Abschiebung. So soll die zuständige Behörde Mobiltelefone der betroffenen Personen bis zur Übergabe im Zielland in Verwahrung nehmen, jedoch dem Betroffenen ermöglichen, wichtige Telefonnummern vorab zu notieren. Vor der Übergabe an die Bundespolizei soll die zuständige Ausländerbehörde zudem ein Telefonat ermöglichen. Die Ausländerbehörde hat den Einsatz von Zwangsmaßnahmen, etwa Fesselungen, strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten, laufend zu überprüfen und umfassend zu dokumentieren.Weitere Regelungen betreffen die Abholung aus Unterkünften oder Haftanstalten sowie die Pflicht zur sofortigen Information der zuständigen Stellen bei Stornierungen oder Abbrüchen der Maßnahme.

Weitere Regelungen betreffen die Abholung aus Unterkünften oder Haftanstalten durch die zuständigen Vollzugs- und Polizeibehörden sowie die Pflicht des Außendienstes der Ausländerbehörde, bei Stornierungen oder Abbrüchen der Maßnahme unverzüglich die zuständige
Zentrale Stelle für Flugabschiebungen (ZFA), die Bundespolizei und ggf. die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) zu informieren. Der dritte Teil enthält besondere Vorgaben hinsichtlich spezifischer Personengruppen, insbesondere Familien und Minderjährige sowie Personen mit Erkrankungen, Schwangerschaft oder Behinderungen. Unter anderem soll danach eine Trennung von Familien möglichst vermieden werden. Der vierte Teil schließlich beinhaltet Vorgaben zur abschließenden Abschiebungsdokumentation.

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in einem Beschluss vom 30.04.2026 (22 L 968/26.A) mit den Anforderungen an die asylrechtliche Prüfung im Einzelfall auseinandergesetzt und klargestellt, dass Asylanträge bei glaubhaften Hinweisen auf schwere häusliche Gewalt nicht im Schnellverfahren als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden dürfen. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin aus der Türkei jahrelange Misshandlungen, Vergewaltigungen und Morddrohungen durch ihren Ehemann geschildert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte das Vorbringen als unbeachtlich eingestuft und u.a. darauf verwiesen, die Ausreise sei mit Zustimmung des Ehemanns erfolgt. Das Gericht beanstandete diese Einschätzung deutlich: Bei massiven Gewaltvorwürfen handele es sich um potenziell schutzrelevante Gefahren, deren Bewertung eine umfassende Prüfung im Hauptsacheverfahren erfordere und die nicht im Eilverfahren vorweggenommen werden könnten.

Mit Erlass vom 15.04.2026 hat das MKJFGFI den Abschiebungsstopp in den Iran um drei Mo-
nate verlängert. Damit gilt die Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bis zum
15.07.2026. Von der Regelung ausgenommen bleiben weiterhin Personen, die schwere Straf-
taten begangen haben oder als Sicherheitsrisiko eingestuft werden