24.07.2026 Wie oft schon mussten Gerichte der aktuellen Regierung und insbesondere Innenminister Dobrindt bescheinigen, dass ihre Flüchtlingspolitik rechtswidrig ist?! Jüngstes Beispiel: Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Titel Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale Abkehrerklärung vom Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“.
Sie (die Exekutive) ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlangt nach der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung, dass die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergeht. (Pressemitteilung BVerfG)
Ein Erfolg beim Bundesverfassungsgericht, ja, aber die juristische Entscheidung hebt den Schaden nicht auf, den die Betroffenen erlitten haben, während Dobrindt auch diesen Beschluss schadlos überstehen dürfte... Und es ist auch ungewiss, ob die Klagenden nun ein Visum bekommen.
Unten der Wortlaut der Pressemitteilung und ein Blick in die Presse zur Entscheidung:
- Tagesspiegel 24.07.2026 Schlappe für Bundesregierung: Karlsruhe betrachtet pauschale Ablehnung von Visa für Afghanen als Verstoß gegen Willkürverbot
Eine afghanische Mutter und ihre zwei minderjährigen Söhne haben im Streit um ein von der Bundesregierung gestopptes Aufnahmeprogramm einen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht errungen. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss werteten die Karlsruher Richter die Ablehnung der Visa der Familie auf Grundlage einer Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums als Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss nun neu über den Fall entscheiden...
- FAZ 24.07.2026 Karlsruhe stärkt Afghanen bei Visa-Klagen den Rücken
Vor fünf Jahren rückten internationale Truppen aus Afghanistan ab, die Taliban übernahmen die Macht. Deutschland wollte Menschen aufnehmen, stoppte das aber. Das Verfassungsgericht hat das überprüft.
... Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für Afghanen laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal einstellen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen müssten die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Konkret ging es um das mittlerweile beendete Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“...
... Das Gericht habe die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. (Az. 2 BvR 319/26)...
Der Senat verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses werde auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben, teilte das Verfassungsgericht mit.
- LTO 24.07.2026 von Dr. Max Kolter BVerfG rügt aktuelle Bundesregierung Pauschaler Afghanistan-Aufnahmestopp verstößt gegen das Willkürverbot
Erfolg in Karlsruhe für eine Afghanin und ihre Söhne: Die Bundesregierung hätte nicht pauschal die Aufnahmeerklärungen im Rahmen der "Menschenrechtsliste" für ungültig erklären dürfen. Ob die Familie ein Visum erhält, ist aber fraglich...
- DW 24.07.2026 Bundesverfassungsgericht stärkt Afghanen bei Visa-Klagen
... wird das Oberverwaltungsgericht laut dem Beschluss "davon auszugehen haben", dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.
... Laut der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) handelt es sich bei der Klage, über die nun entschieden wurde, um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mit Hilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen "zum Positiven oder Negativen wenden", teilte der Verein vorab mit. "Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern."...
Hier der Pressetext des Bundesverfassungsgrichts zu seiner Entscheidung:
- Pressemitteilung, Nr. 46/2026, Datum: vom 24. Juli 2026 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale Abkehrerklärung vom Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“
Aufnahmeprogramm Afghanistan
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde afghanischer Beschwerdeführender – einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen – stattgegeben.
Die Beschwerdeführenden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.
2025 vereinbarte die neu gebildete Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) erklärte dementsprechend im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen u.a. aus der Menschenrechtsliste pauschal für „ungültig und erloschen“. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Visa wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung abgelehnt, ihre Anträge auf Eilrechtsschutz blieben erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Abkehrerklärung des BMI vom Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht. Auch wenn der Exekutive ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, wie hier bei der Entscheidung über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG, ist sie im Rechtsstaat doch niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlangt nach der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung, dass die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergeht.
Der Senat hat die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das BMI unter Beachtung der im Beschluss dargelegten Maßgaben gelangt.
Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Visabegehren von afghanischen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit dem mittlerweile beendeten humanitären Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen, lebten in Afghanistan in Frauenhäusern. Gegenwärtig halten sie sich in Pakistan auf. Dort werden sie im Auftrag der Bundesregierung von der bundeseigenen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt.
Im September 2021 erklärte das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt, die Beschwerdeführenden im Rahmen der Menschenrechtsliste nach § 22 Satz 2 AufenthG in Deutschland aufzunehmen. Über die Menschrechtsliste sollten unter anderem solche Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich durch ihr gesellschaftliches Engagement exponiert und sich dabei zum Beispiel für deutsche Belange eingesetzt hatten und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser vorherigen Tätigkeit unmittelbar gefährdet waren.
Die Beschwerdeführenden wurden über die Aufnahmeerklärung informiert. Sie standen daraufhin im Kontakt zum Auswärtigen Amt sowie zur GIZ. Die Beschwerdeführenden reisten nach Islamabad (Pakistan) aus, wo sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung von Visa beantragten.
Nach der Bundestagswahl 2025 bildete sich eine neue Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, freiwillige Aufnahmeprogramme, zum Beispiel betreffend Afghanistan, so weit wie möglich zu beenden.
Das BMI erklärte im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste, die rund 640 Personen betrafen, gegenüber dem Auswärtigen Amt für „ungültig und erloschen“. Die Visaanträge der Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung des BMI abgelehnt. Die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG sei weggefallen.
Gegen die ablehnenden Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden Klage beim Verwaltungsgericht und begehrten zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. § 22 Satz 2 AufenthG vermittle kein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumerteilung. Die Vorschrift diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Auch eine Kontrolle der Meinungsänderung der Antragsgegnerin anhand des Willkürverbots sei nicht angezeigt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde...