Aktuelle Gerichtsentscheidungen zu Folgeanträgen, Kirchenasyl und Abschiebungszusammenarbeit mit Taliban

04.09.2026 Der Flüchtlingsrat NRW informierte über mehrere Gerichtsentscheidungen:

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Praxis von Ausländerbehörden gestoppt, afghanische Staatsangehörige zur Vorbereitung von Abschiebungen bei Vertretern der De-facto-Regierung vorzuführen. In zwei Beschlüssen stellte das Gericht klar, dass solche Anordnungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Ausstellung von Passersatzpapieren (PEP) nicht erforderlich sind, wenn den Behörden bereits ein gültiger afghanischer Nationalpass vorliegt. Die pauschale Behauptung der Behörden, für eine Rücknahme sei trotz Passbesitzes ein zusätzliches Dokument der Taliban nötig, reicht als Begründung für diesen Grundrechtseingriff keinesfalls aus (VG Köln, Beschluss vom 16.07.2026 – Az. 12 L 1715/26 und Beschluss vom 20.08.2026 – Az. 11 L 2116/26).

Zudem offenbaren die Entscheidungen gravierende inhaltliche und verfahrensrechtliche Mängel der behördlichen Praxis. Mündliche oder informelle „Absprachen“ zwischen deutschen Stellen und den Machthabern in Kabul bilden keine tragfähige Rechtsgrundlage für Vorführungsanordnungen. Es bleibt völlig unklar, wer die Befragungen konkret durchführt, welche Rechtsstellung diese Personen besitzen und ob unzulässige Gesinnungsprüfungen stattfinden (VG Köln, Beschluss vom 20.08.2026 – Az. 11 L 2116/26). Darüber hinaus drohen Betroffenen erhebliche Gefahren wie Haft und Misshandlung, falls im Rahmen der Anhörung Informationen an Taliban-Vertreter gelangen. Das Ignorieren dieser Risiken stellt einen Ermessensfehler dar (VG Köln, Beschluss vom 16.07.2026 – Az. 12 L 1715/26). In beiden Fällen wurde die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.08.2026 (Az. 29 L 2253/26.A) gilt eine Schutzsuchende im Kirchenasyl nicht als “flüchtig”, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihren Aufenthaltsort kennt und die Person somit für die Behörden greifbar bleibt. Das offene Kirchenasyl führt auch nach Anwendbarkeit der GEAS-Reform somit nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat. 

 

Stellt eine Person in Deutschland einen Asylantrag, der bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen nicht gemäß Art. 55 Abs. 7 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als Folgeantrag ablehnen. Eine Einstufung als Folgeantrag setzt voraus, dass der frühere Asylantrag zuvor abgelehnt wurde. Wurde hingegen Schutz gewährt, ist die Regulierungslogik des Folgeantrags nicht anwendbar, da eine Erhöhung der Anerkennungswahrscheinlichkeit denklogisch ausscheidet.

Diese Rechtsauffassung bestätigen folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf:

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2026 (Az. 13 L 2100/26.A)

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2026 (Az. 13 L 2334/26.A)

VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2026 (Az. 80 VPoS / 26 L)