Arbeitshilfe: Übersicht der Mindestbeträge für Aufenthaltstitel zu Bildungs- und Erwerbszwecken – Stand August 2024

02.08.2024 Wir zitieren aus FlüchtlingsRAT NRW aktuell:

Die GGUA Flüchtlingshilfe stellt eine Arbeitshilfe zur Verfügung, welche einen Überblick über die erforderlichen Mindestbeträge für Aufenthaltstitel zu Bildungs- und Erwerbszwecken ab dem 1. August 2024, einschließlich Anpassungen aufgrund der BAföG-Erhöhung für Aus- und Weiterbildungsaufenthalte, liefert.
Diese zeigen deutlich, dass für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels üblicherweise der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts erforderlich ist. Dies gilt besonders für Aufenthaltstitel für Ausbildung, Studium und Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel 2, Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes.

Bestimmte Mindestbeträge werden insbesondere für die Blaue Karte-EU und für Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit von Personen über 44 Jahren gefordert. In anderen Fällen variieren die geforderten Mindestbeträge je nach individueller Lebenssituation oder vorgegebenen Richtwerten. Die Arbeitshilfe bietet eine grobe Orientierung über diese Mindestbeträge, ersetzt jedoch keine individuelle Prüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass neben den ausländerrechtlichen Aspekten oft auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, wobei die Entlohnung vergleichbar mit der für inländische Arbeitnehmer sein muss.

Alle weiteren Informationen finden Sie hier und im Folgenden:

Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken
Stand: 1. August 2024 – inkl. der aufgrund der BAföG-Erhöhung geänderten Beträge für die Aufenthaltstitel zur Aus- und Weiterbildung
In der Regel wird für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes (das sind die Aufenthalte zum Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums oder der Erwerbstätigkeit). In manchen Fällen werden bestimmte Mindestbeträge gefordert. Dies gilt vor allem für die Blaue Karte-EU sowie bei einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit für Personen, die bereits über 44 Jahre alt sind. In anderen Fällen sind die geforderten Mindestbeträge abhängig von der individuellen Lebenssituation (z. B. von der Höhe der individuellen Unterkunftskosten) oder von vorgegebenen, unterschiedlich hohen Richtwerten.
Da es somit sehr unterschiedliche Werte für die jeweils geforderten Mindestbeträge bzw. die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung gibt, soll die vorliegende Arbeitshilfe hierzu eine übersichtsartige Hilfestellung leisten und für die jeweiligen Aufenthaltstitel eine Orientierung über die geforderten Mindestbeträge geben. Wie es bei tabellarischen Übersichten nicht zu vermeiden ist, bietet auch diese Arbeitshilfe nur einen groben Orientierungsrahmen und ersetzt keinesfalls eine individuelle Prüfung. Zudem kann es unterschiedliche Auslegungen des geltenden Rechts und der Rechtsprechung geben. Wenn Sie Fehler oder Un-
klarheiten bemerken, melden Sie sich gern!
Wichtig: Die dargestellten Mindestbeträge sind lediglich als ausländerrechtliche Orientierungsgrößen für die Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verstehen. Daneben muss im Rahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen zusätzlich eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt werden. Für diese Zustimmung ist eine wesentliche Voraussetzung, dass die Entlohnung nicht schlechter ist als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer*innen. Hierfür ist (je nach Betrieb, Branche und Tätigkeit) Tariflohn, ortsüblicher Lohn oder Mindestlohn einzuhalten, der erheblich über den dargestellten ausländerrechtlichen Mindestbeträgen liegen kann.
Ausführliche Informationen zum Thema Lebensunterhaltssicherung gibt die Arbeitshilfe des Paritätischen: „Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“
Autor: GGUA Flüchtlingshilfe e. V. / Projekt Q
Claudius Voigt
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