20.10.2026 Unter den zahlreichen, alltäglich gewordenen Nachrichten von Abschiebedrohungen und -Vollzug im ganzen Land sticht ein Fall aus Hessen besonders hervor. Die offenkundige Verletzung jeglicher Menschlichkeit und auch Ignorieren einer ersten Gerichtsentscheidung durch das BAMF bekommt bundesweite Aufmerksamkeit. Kern der Auseinandersetzung ist das für das Baby zum Geburtszeitpunkt bereits geltende verschärfte Asylrecht.
Der Fall eines aus der Türkei geflohenen Paares und dessen in Deutschland geborenen Babys ... Das Bamf hatte für das drei Monate alte Baby eine Abschiebeandrohung ausgestellt, welche nur für das Kind, nicht aber für seine Eltern galt. ... (epd)
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die Androhung des Bundesamtes für das Mädchen vorerst ausgesetzt, bis über eine Klage der Eltern gegen ihren negativen Asylbescheid entschieden ist. »Dass die Antragstellerin als drei Monate altes Kind nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand«, schreibt das Gericht.
Zugleich kritisiert das Gericht in seinem Urteil, das Bamf ignoriere die herrschende Rechtsprechung. »Der Abschiebung stehen familiäre Bindungen entgegen, da die Eltern der Antragstellerin zwar einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhalten haben, ihre dagegen gerichtete Klage jedoch noch bei dem hiesigen Gericht anhängig ist«, schreibt es. Das Kind dürfe so lange in Deutschland bleiben, wie das Verfahren der Eltern andauere. Dies gelte auch bei vorübergehenden Aufenthaltsgestattungen. »Dass die Beklagte sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich.« (ZEIT)
Das Bundesamt sehe jedoch keinen Fehler darin, bei Abschiebungen auch engste Familienangehörige voneinander zu trennen. "Die Rechtsauslegung des VG Wiesbaden - und anderer Verwaltungsgerichte - , dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht erlassen werden darf, wenn Familienangehörige sich lediglich gestattet in Deutschland aufhalten, teilt das Bundesamt derzeit nicht", so der BAMF-Sprecher.
Es gebe bislang keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage. Das Bundesamt sei deshalb interessiert, eine "höchstrichterliche Klärung" herbeizuführen. (Tagesschau)
Das BAMF mit Hauptsitz in Nürnberg hatte bereits 2025 die Asylanträge der aus der Türkei stammenden kurdischen Eltern des Babys abgelehnt. Dagegen klagen diese – bislang ohne abschließende Entscheidung. Die Familie lebt gegenwärtig im Gerichtsbezirk des VG Wiesbaden.
Warum die Klage des Babys allein nicht genügte
Für ihr in diesem Jahr in Deutschland geborenes Kind beantragten die geflohenen Eltern erst nach den jüngsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts Asyl. Für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge gilt die neue EU‑Asylverfahrensverordnung. Das BAMF lehnte den Antrag der Tochter in einem beschleunigten Verfahren ab.
Das macht für den vorläufigen Abschiebeschutz einen entscheidenden Unterschied: Die Klagen der Eltern haben aufschiebende Wirkung. Sie dürfen deshalb während der laufenden Gerichtsverfahren vorerst bleiben. Bei der Tochter entfiel diese aufschiebende Wirkung dagegen nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der EU-Asylverfahrensverordnung wegen des beschleunigten Verfahrens.
Das Baby sollte daher abgeschoben werden – ohne die Eltern. Doch sein Eilantrag vor dem VG Wiesbaden hatte Erfolg. (LTO)
- Evangelische Zeitung / epd 16.10.2026 Abschiebung von Baby angedroht: Behörde verteidigt Vorgehen
Der Fall eines aus der Türkei geflohenen Paares wirft Fragen zum Schutz von Familien im Asylverfahren auf. Während das Gericht die Abschiebungsandrohung kritisiert, hält das Bundesamt an seiner Rechtsauffassung fest.
Im Fall eines aus der Türkei geflohenen Paares, dessen Baby vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Bescheid die Abschiebung ohne seine Eltern angedroht worden war, weist die Behörde Kritik an ihrem Vorgehen zurück. Es wäre ohnehin noch Aufgabe der örtlichen Ausländerbehörde gewesen, konkrete Abschiebehindernisse zu prüfen. Das teilte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. „Die Abschiebung eines drei Monate alten Kindes ohne seine Eltern kommt erkennbar nicht in Betracht.“ Das Bundesamt sieht keinen Fehler darin, bei Abschiebungen auch engste Familienangehörige voneinander zu trennen.
Abschiebungspraxis: Wenn der Rechtsschutz für Kinder nicht greift
In dem Fall des drei Monate alten Mädchens hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid des Bundesamtes vorerst ausgesetzt. Die Entscheidung gilt bis über eine Klage der Eltern gegen ihren negativen Asylbescheid entschieden ist. Für das in Deutschland geborene Kind mussten die Eltern einen separaten Asylantrag stellen. Über diesen wurde nach einem neuen Eilverfahren entschieden. In diesem Zusammenhang ist auch die Abschiebung relevant, da eine Klage keinen vorläufigen Abschiebeschutz mehr bietet.
Das Gericht hatte dem Bundesamt in ungewöhnlich scharfer Form vorgeworfen, es ignoriere die herrschende Rechtsprechung. Das Kind hätte automatisch so lange in Deutschland bleiben dürfen, wie das Verfahren der Eltern andauere.
Abschiebung von Baby: Bundesamt fordert höchstrichterliche Klärung
Das Bundesamt äußerte sich unbeeindruckt: „Die Rechtsauslegung des VG Wiesbaden - und anderer Verwaltungsgerichte - , dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht erlassen werden darf, wenn Familienangehörige sich lediglich gestattet in Deutschland aufhalten, teilt das Bundesamt derzeit nicht.“ Es gebe auch keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage. Bezüglich der Abschiebung wünscht sich das Bundesamt eine „höchstrichterliche Klärung“.
- Tagesschau 16.10.2026 Hessen Gericht stoppt Abschiebung von Baby ohne seine Eltern - scharfe Kritik am BAMF
Dass ein drei Monate altes Baby nicht von seinen Eltern getrennt werden sollte, "liegt auf der Hand". Das schreibt das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zuvor hatte es die Abschiebung des Säuglings in die Türkei untersagt. Das BAMF sieht in seinem Vorgehen keinen Fehler.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der drohenden Abschiebung eines drei Monate alten Säuglings ohne seine Eltern einen Riegel vorgeschoben. Ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde in einem aktuellen Eilbeschluss vorerst ausgesetzt, wie das Gericht dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Mittwoch bestätigte. Zuerst hatte das Onlineportal Migazin über den Fall berichtet...
- ZEIT 16.10.2026 Abschiebung eines Babys: Bundesamt sieht keinen Fehler in Abschiebeandrohung für Säugling
Das Bamf hatte einem Baby die Abschiebung ohne seine Eltern angedroht. Auch nach Kritik vom Verwaltungsgericht sieht das Amt keinen Fehler in seiner Entscheidung.
Trotz gerichtlicher Kritik an einer Abschiebeandrohung für ein drei Monate altes Baby ohne seine Eltern will das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) an seiner Rechtsauslegung festhalten. Das Bundesamt sehe keinen Fehler darin, bei Abschiebungen auch engste Familienangehörige voneinander zu trennen, sagte ein Sprecher der Behörde. Inwiefern dem der Schutz der Familie entgegenstehen könnte, will das Gericht demnach richterlich prüfen lassen.
Der Fall eines aus der Türkei geflohenen Paares und dessen in Deutschland geborenen Babys hatte kurz zuvor für Aufsehen gesorgt. Das Bamf hatte für das drei Monate alte Baby eine Abschiebeandrohung ausgestellt, welche nur für das Kind, nicht aber für seine Eltern galt. Für das Baby musste ein separater Asylantrag gestellt werden, über den bereits in einem Eilverfahren negativ entschieden worden war, wodurch eine Klage keine aufschiebende Wirkung mehr hatte. Zum Asylantrag der Eltern ist noch ein Verfahren anhängig.
Gericht wirft Bamf Missachtung des Rechts vor
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die Androhung des Bundesamtes für das Mädchen vorerst ausgesetzt, bis über eine Klage der Eltern gegen ihren negativen Asylbescheid entschieden ist. »Dass die Antragstellerin als drei Monate altes Kind nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand«, schreibt das Gericht.
Zugleich kritisiert das Gericht in seinem Urteil, das Bamf ignoriere die herrschende Rechtsprechung. »Der Abschiebung stehen familiäre Bindungen entgegen, da die Eltern der Antragstellerin zwar einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhalten haben, ihre dagegen gerichtete Klage jedoch noch bei dem hiesigen Gericht anhängig ist«, schreibt es. Das Kind dürfe so lange in Deutschland bleiben, wie das Verfahren der Eltern andauere. Dies gelte auch bei vorübergehenden Aufenthaltsgestattungen. ...
Die Eltern dürfen während ihrer Asylprozesse in Hessen bleiben. Doch die drei Monate alte Tochter sollte abgeschoben werden. Das VG Wiesbaden stoppt die Abschiebung – und kritisiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scharf.
Ein kurdisches Baby darf nicht ohne seine Eltern aus Hessen in die Türkei abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden setzte die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorerst aus, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Dass ein dreimonatiges Mädchen "nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand", heißt es in dem unanfechtbaren Eilbeschluss (Beschl. v. 25.09.2026, Az. 7 L 2405/26.WI.A).
Das BAMF mit Hauptsitz in Nürnberg hatte bereits 2025 die Asylanträge der aus der Türkei stammenden kurdischen Eltern des Babys abgelehnt. Dagegen klagen diese – bislang ohne abschließende Entscheidung. Die Familie lebt gegenwärtig im Gerichtsbezirk des VG Wiesbaden.
Warum die Klage des Babys allein nicht genügte
Für ihr in diesem Jahr in Deutschland geborenes Kind beantragten die geflohenen Eltern erst nach den jüngsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts Asyl. Für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge gilt die neue EU‑Asylverfahrensverordnung. Das BAMF lehnte den Antrag der Tochter in einem beschleunigten Verfahren ab.
Das macht für den vorläufigen Abschiebeschutz einen entscheidenden Unterschied: Die Klagen der Eltern haben aufschiebende Wirkung. Sie dürfen deshalb während der laufenden Gerichtsverfahren vorerst bleiben. Bei der Tochter entfiel diese aufschiebende Wirkung dagegen nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der EU-Asylverfahrensverordnung wegen des beschleunigten Verfahrens.
Das Baby sollte daher abgeschoben werden – ohne die Eltern. Doch sein Eilantrag vor dem VG Wiesbaden hatte Erfolg.
Das Gericht stützt sich darauf, dass eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden darf, wenn unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG)). Genau daran fehlte es nach Auffassung des VG.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Familie gilt auch für Flüchtlinge
Laut dem Eilbeschluss muss angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz von Familien aus Art. 6 Grundgesetz (GG) der Einzelfall betrachtet werden. Ein hohes Gewicht habe die Betroffenheit eines sehr kleinen Kindes, "das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt", hieß es...