06.06.2026 In Deutschland leben mutmaßlich 400.000 "Staatenlose" in teils Jahrzehnte andauerndem prekärem Zustand. Meist sind dies in erster oder weiterer Generation Geflüchtete. Auf die Problematik macht ein Text aufmerksam, den LTO veröffentlichte.
Das dem Bundestag vorgelegte Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) könnte dem Autor zufolge ein vorsichtiger Schritt zur Erleichterung bedeuten. Aber keine Lösung...
Im Jahr 2025 befanden sich rund 28.400 anerkannt Staatenlose und 91.900 Menschen mit einer ungeklärten Staatsangehörigkeit in Deutschland. Tatsächlich könnten aber weitaus mehr Menschen in der Bundesrepublik staatenlos sein, ...
Hinzu kommt eine erhebliche Dunkelziffer. Das Deutsche Institut für Menschenrechte schätzt, dass rund 400.000 Menschen in Deutschland ohne geklärte rechtliche Identität leben.
... verharren viele über Jahre im Status der "ungeklärten Staatsangehörigkeit" ...
... eine ganze Kette von Nachteilen, nicht als Schikane im Einzelfall, sondern als Strukturmerkmal...
Einen vorsichtigen Schritt ... kann ausgerechnet ein Gesetz mit sperrigem Namen bringen: das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG), über das der Innenausschuss des Bundestages im Mai 2026 beriet. Der Entwurf sieht vor, Angaben und Nachweise zur Identitätsklärung, ausdrücklich auch zur Staatenlosigkeit, künftig strukturiert im Ausländerzentralregister zu erfassen.
... Ein eigenes Feststellungsverfahren ersetzt das aber nicht...
Wer seinen Staat verliert, verliert nicht bloß einen Pass, sondern den Boden, auf dem sich Rechte überhaupt einfordern lassen. Was dem Menschen zuerst fehle, sei nicht dieses oder jenes Recht, sondern das Recht, Rechte zu haben (nach Hannah Arendt).
- LTO 05.06.2026 Staatenlos in Deutschland Bürger von Nirgendwo
Zehntausende Menschen in Deutschland gehören keinem Staat der Welt an. Staatenlose können kaum reisen, ein Konto eröffnen oder eine Wohnung mieten. Wo die Probleme liegen und welches Gesetz Änderungen bringen kann, weiß Senol Becirovski.
"Jeder Mensch ist Ausländer, fast überall!" Den meisten ist dieses Zitat wahrscheinlich schon mal begegnet. Es gibt jedoch Menschen, bei denen das tröstliche "fast" wegfällt. Sie sind tatsächlich überall Ausländer, weil sie nirgends dazugehören. Die Rede ist von Staatenlosen.
Hierzulande gilt Staatenlosigkeit gern als Problem von gestern, als düstere Begleiterscheinung der NS-Zeit, in der Nazideutschland seine Bürgerinnen und Bürger massenhaft ausbürgerte. Die aus Nazideutschland 1933 emigrierte jüdische Publizistin Hannah Arendt, selbst über Jahre staatenlos, hat daraus die schärfste Diagnose gewonnen: Wer seinen Staat verliert, verliert nicht bloß einen Pass, sondern den Boden, auf dem sich Rechte überhaupt einfordern lassen. Was dem Menschen zuerst fehle, sei nicht dieses oder jenes Recht, sondern das Recht, Rechte zu haben.
Gerade weil diese Lehre so eindrücklich ist, halten wir sie für eingelöst, vermeintlich abgesichert durch Ausländerrecht, Europarecht und Völkerrecht. Doch der Eindruck trügt. Weltweit sind noch immer Millionen Menschen staatenlos, allein in Deutschland leben Zehntausende mit diesem prekären Status. Doch was bedeutet das rechtlich, wie entsteht Staatenlosigkeit und warum begegnet ihr das deutsche Recht bis heute nur unzureichend?
Was Staatenlosigkeit (nicht) ist
Maßgeblich für den Begriff ist Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (StlÜbk), das die Bundesrepublik erst 1976 ratifiziert hat. Staatenlos ist danach jede Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Die Definition ist negativ formuliert und setzt auf ein rein legalistisches Verständnis von Staatsangehörigkeit: Es geht nicht um faktisches Ausgeschlossensein, sondern um das Fehlen eines formalen Bandes zu irgendeinem Staat dieser Welt. Aufgrund dessen werden Personen, die dieses Kriterium erfüllen, als "de iure staatenlos" (von Recht wegen) bezeichnet. Davon zu trennen sind die "de facto Staatenlosen“, die formal zwar eine Staatsangehörigkeit besitzen, aus ihr aber kaum Rechte ableiten können. Vom Schutz des Übereinkommens sind sie wegen ihrer auf dem Papier bestehenden Staatsangehörigkeit gerade nicht erfasst.
Daneben kennt das deutsche Migrationsrecht die Kategorie der "ungeklärten Staatsangehörigkeit". Diesen Arbeitsbegriff verwendet die Migrationsverwaltung, solange offen ist, ob und welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt. Was nach bloßer Verwaltungssprache klingt, hat handfeste Folgen, denn ein Aufenthaltstitel und erst recht die Einbürgerung setzen eine geklärte Staatsangehörigkeit oder festgestellte Staatenlosigkeit voraus. Solange das nicht der Fall ist, leben Betroffene oft nur mit einer Duldung.
Im Jahr 2025 befanden sich rund 28.400 anerkannt Staatenlose und 91.900 Menschen mit einer ungeklärten Staatsangehörigkeit in Deutschland. Tatsächlich könnten aber weitaus mehr Menschen in der Bundesrepublik staatenlos sein, da im Ausländerzentralregister noch über 18.000 Menschen mit Staatsangehörigkeiten von Staaten erfasst sind, welche teilweise schon seit Jahrzehnten nicht mehr existieren (bspw. der Sowjetunion, Tschechoslowakei, Serbien u. Montenegro etc.). Ob und welche Staatsangehörigkeiten diese Personen tatsächlich besitzen, ist unklar.
Hinzu kommt eine erhebliche Dunkelziffer. Das Deutsche Institut für Menschenrechte schätzt, dass rund 400.000 Menschen in Deutschland ohne geklärte rechtliche Identität leben. Wie viele von ihnen tatsächlich staatenlos sind, weiß jedoch niemand.
Wie man durch alle Raster fällt
Die Wege in die Staatenlosigkeit sind so verschieden wie die Biografien der Betroffenen. Strukturell dominieren jedoch einige Konstellationen:
Häufig entsteht Staatenlosigkeit schon bei der Geburt, etwa wenn ein Kind in einem Land zur Welt kommt, das die Staatsangehörigkeit nur über die Abstammung vergibt (ius sanguinis), während der Herkunftsstaat der Eltern allein an den Geburtsort anknüpft (ius soli). Hierdurch fällt das Kind durch beide Systeme und wird staatenlos. Aber auch eine patrilineare (Linie des Vaters) Vererbung der Staatsangehörigkeit ist dafür verantwortlich, dass Kinder bereits staatenlos zur Welt kommen, wenn bei Geburt der Vater unbekannt oder selbst Ausländer bzw. staatenlos ist. Diese Weitergabe der Staatsangehörigkeit gilt noch in über 20 Ländern weltweit, insbesondere im Nahen Osten und Teilen Nordafrikas (z. B. Iran, Kuwait, Saudi-Arabien oder Jordanien). Darüber hinaus führt in vielen Fällen eine fehlende Geburtenregistrierung zu Staatenlosigkeit von Kindern.
Zum anderen sorgt der willkürliche, gezielte Entzug von Staatsangehörigkeiten für Fälle von Staatenlosigkeit, wie kürzlich wieder in Bahrain im Persischen Golf geschehen. Zudem hängt Staatenlosigkeit oft mit dem Zerfall von Staaten zusammen. Nicht immer ist der Übergang von Personen oder bestimmten Gruppen in die Nachfolgestaaten gewährleistet, wodurch Staatenlosigkeit übermäßig oft bei den Untergängen der Sowjetunion oder Jugoslawien entstanden ist.
In Deutschland bedingt Migration das Auftreten von Staatenlosigkeit, da in den letzten Jahrzehnten auch Staatenlose aus Krisengebieten nach Deutschland geflohen sind. Gleichzeitig wird durch eine ungenügende Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, u.a. aus der UN-Kinderrechtskonvention, Staatenlosigkeit in Deutschland reproduziert, da Kinder den Status der Eltern "vererbt" bekommen.
Bei aller Verschiedenheit der Wege entsteht Staatenlosigkeit nur selten zufällig. Sie wurzelt im Wesen der Staatsangehörigkeit selbst, die immer auch eine Grenze zieht und das "Andere" ausschließt. Diskriminierung und Rassismus sind deshalb keine Randerscheinung des Problems, sondern sein Kern.
Rechtliche und tatsächliche Probleme
Das größte rechtliche Problem ist überraschend grundlegend. Deutschland hat kein eigenständiges Verfahren, um Staatenlosigkeit festzustellen. Andere europäische Staaten wie Frankreich, Spanien und Ungarn kennen ein solches Statusfeststellungsverfahren längst. Hierzulande lässt sich der Status nur inzident erstreiten, über einen Antrag auf einen Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 StlÜbk oder beiläufig in asyl-, aufenthalts- und einbürgerungsrechtlichen Verfahren. Weil es an klaren Regeln fehlt, wirken diese Verfahren auf die Betroffenen oft willkürlich. Nicht selten weichen Behördenmitarbeitende der komplizierten Materie auch lieber ganz aus.
Schon der Nachweis ist eine Sackgasse. Wer als staatenlos anerkannt werden will, muss eine Negativtatsache belegen, nämlich dass ihn kein Staat als Angehörigen ansieht. Den Beweis dafür soll er ausgerechnet mit Dokumenten jener Staaten führen, die ihn eben nicht als ihren Bürger führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür ein Stufenmodell entwickelt, das vom Pass über sonstige Urkunden bis hinab zur bloßen Glaubhaftmachung reicht. In der Praxis aber bleiben viele Verfahren schon auf der ersten Stufe stehen, weil Behörden den Betroffenen schlicht nicht glauben oder die Rechtsprechung gar nicht kennen und deshalb auf die Vorlage eines Ausweisdokuments bestehen. So verharren viele über Jahre im Status der "ungeklärten Staatsangehörigkeit".
Selbst die erreichte Feststellung steht auf unsicherem Grund. Weil sie nur beiläufig erfolgt und nicht in einem eigenen Verwaltungsakt mündet, entfaltet sie keine Bindungswirkung. Ein Umzug in einen anderen Behördenbezirk kann genügen, um aus einem anerkannten Staatenlosen wieder einen Fall "ungeklärter Staatsangehörigkeit" zu machen.
Wer den Status dauerhaft erreicht, gewinnt damit weniger, als man meinen sollte, denn die Rechte aus der Staatenlosenkonvention sind gestaffelt. Manche knüpfen allein an die Staatenlosigkeit an, etwa der Zugang zu den Gerichten (Art. 16 StlÜbk) oder der Anspruch auf Verwaltungshilfe (Art. 25 StlÜbk). Die praktisch wichtigsten Garantien aber, allen voran der Reiseausweis nach Art. 28 StlÜbk, setzen einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus, der gerade nicht garantiert ist. Anders als die Anerkennung als Flüchtling gem. § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) trägt die festgestellte Staatenlosigkeit keinen Aufenthaltstitel in sich. Zwar kommen humanitäre Titel über § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG in Betracht, doch sie hängen von weiteren Voraussetzungen ab und werden in der Praxis nur selten erteilt.
Beschränkungen bei Konten, Wohnen, Reisen
Was all das für das tägliche Leben bedeutet, zeigt sich an einer ganzen Kette von Nachteilen, nicht als Schikane im Einzelfall, sondern als Strukturmerkmal. Ohne Reiseausweis ist die Reisefreiheit erheblich eingeschränkt, ein Verlassen Deutschlands oft unmöglich, selbst bei Klassenfahrten stellen sich für staatenlose Kinder und Jugendliche oft unüberwindbare Hürden. Ein Wahlrecht besteht sowieso nirgends.
Selbst alltägliche Geschäfte wie die Eröffnung eines Bankkontos oder der Abschluss eines Mietvertrags werden zur Hürde, wenn jedes Mal eine Staatsangehörigkeit verlangt wird, die sich nicht eintragen lässt. Bei Personen mit Duldung kommen Wohnsitzauflagen und Arbeitsverbote hinzu, mit denen die Verwaltung Druck zur "Identitätsklärung" aufbaut. Auf diplomatischen Schutz, auf den sich sonst jeder Staatsangehörige im Ausland verlassen kann, hat ein Staatenloser keinen Anspruch, weil kein Staat der Welt verpflichtet ist, für ihn einzustehen.
Ein kleiner Schritt für die Migrationsverwaltung, ein großer Sprung für Betroffene?
Seit 1945 hat sich die Lage der Staatenlosen erheblich verbessert, ein verlässlicher Zugang zu Rechten fehlt vielerorts trotzdem. In Deutschland ließe sich vieles mit einem geregelten Feststellungsverfahren auffangen. Es könnte den Betroffenen den jahrelangen Kampf um Anerkennung abnehmen und zugleich der Verwaltung klare Vorgaben an die Hand geben.
Einen vorsichtigen Schritt in diese Richtung kann ausgerechnet ein Gesetz mit sperrigem Namen bringen: das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG), über das der Innenausschuss des Bundestages im Mai 2026 beriet. Der Entwurf sieht vor, Angaben und Nachweise zur Identitätsklärung, ausdrücklich auch zur Staatenlosigkeit, künftig strukturiert im Ausländerzentralregister zu erfassen. Der eigentliche Gewinn liegt im Informationsaustausch zwischen den Migrationsbehörden, der bislang kaum bundesweit stattfindet. Sieht eine Ausländerbehörde im Register, welche Dokumente und Nachweise andernorts bereits zur Feststellung von Staatenlosigkeit geführt haben, muss sie die mühsame Prüfung nicht jedes Mal von vorn beginnen. Hiermit könnte der behördliche Umgang mit Staatenlosigkeit immerhin ein Stück berechenbarer werden. Das Gesetz könnte noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Ein eigenes Feststellungsverfahren ersetzt das aber nicht. Es bleibt ein kleiner Schritt für die Migrationsverwaltung. Der große Sprung für die Betroffenen steht weiter aus.
Der Autor Senol Becirovski ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht an der BSP Business & Law School Berlin und promoviert an der Georg-August-Universität Göttingen zur Rechtsstellung von Staatenlosen in Deutschland. Er hat an der Stellungnahme von Statefree e.V. zu dem kürzlich im Innenausschuss behandelten Referentenentwurf mitgewirkt.