29.09.2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellte jetzt fest, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit auch besteht, wenn eine Vielzahl kleinerer, erheblicher Delikte begangen wurden. Deshalb habe das BAMF zu Recht dem Kläger den subsidiären Schutzstatus abgelehnt.
Geflüchtete erhalten keinen subsidiären Schutzstatus, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das setzt nicht voraus, dass sie bestimmte, schwere Straftaten begehen. Eine Vielzahl kleinerer, erheblicher Delikte reicht aus.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 Asylgesetz (AsylG) besteht nicht nur dann, wenn eine Person wegen bestimmter, schwerer Delikte verurteilt wird. Vielmehr kann sie auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen. (LTO)
- Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG kann auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem den Beteiligten am gestrigen Tag zugestelltem Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden.
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er war im Juni 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In der Folge ist er wiederholt straffällig und in über 10 Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen erhobene Revision des Klägers zurückgewiesen. ...
Geflüchtete erhalten keinen subsidiären Schutzstatus, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das setzt nicht voraus, dass sie bestimmte, schwere Straftaten begehen. Eine Vielzahl kleinerer, erheblicher Delikte reicht aus.
Ein Syrer, der eine Vielzahl von kleineren Straftaten begangen hat, erhält keinen subsidiären Schutz. Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 Asylgesetz (AsylG) besteht nicht nur dann, wenn eine Person wegen bestimmter, schwerer Delikte verurteilt wird. Vielmehr kann sie auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig klarstellte (Urt. v. 08.06.2026, Az. BVerwG 1 C 26.25).
Der Syrer war im Juni 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In der Folge ist er wiederholt straffällig und in über zehn Fällen wegen Körperverletzung sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab.
Das Verwaltungsgericht Freiburg als erste Instanz hatte das BAMF verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen (Urt. v. 26.01.2022, Az. VG A 5 K 6774/18). Auf die Berufung der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim das Urteil und wies die Klage ab (Urt. v. 07.05.2025, Az. VGH A 4 S 1002/23). Dabei blieb es auch vor dem BVerwG, das die Revision des Klägers zurückwies.
Eine Vielzahl erheblicher Rechtsverstöße ist ausreichend
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Umstände müssen so gewichtig sein, um das Interesse der betroffenen Person an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen, so das BVerwG.
Dies setze nicht zwingend voraus, dass die Person besonders schwere Straftaten begeht. Eine Gefahr kann vielmehr auch vorliegen, wenn die Person eine Vielzahl erheblicher Rechtsverstöße begangen hat, die zwar für sich genommen nicht dieses Gewicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch grundlegende gesellschaftliche Interessen beeinträchtigen oder den Rechtsfrieden erheblich stören.
Der VGH hatte angenommen, die Gesamtheit der Rechtsverstöße des Mannes rechtfertige es, eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit festzustellen. Dies beanstandete das BVerwG nicht. Der Mann ist daher vom subsidiären Schutz ausgeschlossen.