03.08.2022 Ein weiteres Mal entscheidet der EuGH zugunsten der Rechte Geflüchteter und gegen die Auffassung und Vorschriften deutscher Verwaltungen und Behörden bzw. bemängelt die rechtlichen Vorgaben. Mit der Konsequenz: Der Bundestag muss Vorschriften an EU-Recht anpassen und die Bundesregierung ihre Versprechungen einlösen. Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 1. 8. 2022:
EuGH: Deutschland hat jahrelang rechtswidrig Familiennachzug verhindert
Gute Nachricht für zerrissene Familien: Der Europäische Gerichtshof hat heute der europarechtswidrigen Praxis deutscher Behörden, einem volljährig gewordenen Kind die Zusammenführung mit den Eltern zu verwehren, eine klare Absage erteilt. Entscheidend für das Recht auf Familiennachzug sei, dass das Kind minderjährig war, als der Asylantrag gestellt wurde.
In gleich zwei heute ergangenen Urteilen gegen Deutschland stellt der Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) unmissverständlich fest, dass die bisherige deutsche Praxis beim Familiennachzug von bzw. zu Kindern „weder mit den Zielen der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung noch mit den Anforderungen im Einklang stünde, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben“.
Für Deutschland bedeutet dies eine 180-Grad-Wende, denn bislang verweigert das Auswärtige Amt trotz eines gleichlautenden Urteils des EuGH von 2018 die Familienzusammenführung, sobald die Kinder volljährig geworden sind – obwohl dies zum Beispiel an den langen Asylverfahren oder den langen Verfahren zum Familiennachzug liegt. Nach dieser Logik büßen die Familien dafür, dass die deutsche Bürokratie so langsam arbeitet. Damit ist nun Schluss: Laut dem EuGH kann der Anspruch auf Familiennachzug für Flüchtlinge durch die eintretende Volljährigkeit der Kinder nicht verloren gehen.
„Viele durch die Flucht zerrissenen Familien können nach den Urteilen aufatmen: ihr Anspruch auf Familiennachzug besteht weiter, auch wenn ein Kind volljährig wird. Es ist aber ein Skandal, dass Deutschland diese Familien vier weitere Jahre hingehalten hat, obwohl die Rechtslage bereits nach dem Urteil des EuGHs von 2018 eindeutig war. Den Familien wurde so wertvolle Zeit geraubt. Die neue Bundesregierung muss dies jetzt zügig gesetzlich anpassen und auch weitere notwendige Schritte zur Beschleunigung des Familiennachzugs gehen. Denn angesichts der weiterhin zähen Verfahren zum Familiennachzug wird für viele in Deutschland anerkannte Flüchtlinge die Frage offen bleiben, wann sie ihre engsten Angehörigen in die Arme schließen können“, so Wiebke Judith, Teamleitung Recht & Advocacy bei PRO ASYL.
Die Urteile beziehen sich auf zwei Fallkonstellationen: In einem Fall geht es um die Situation, wenn Eltern zu ihrem in Deutschland lebenden Kind nachziehen möchten, das hier eine Flüchtlingsanerkennung erhalten hat. In dem anderen Fall geht es um den Nachzug von Kindern zu ihren in Deutschland lebenden und als Flüchtling anerkannten Eltern.
Bisherige deutsche Rechtsauffassung
Die deutsche Regierung vertritt bislang die Auffassung, dass es beim Familiennachzug auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem das nachziehende Familienmitglied den Visumantrag gestellt hat oder zu dem das Visum erteilt wurde. Ist das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 18 Jahre oder älter, wurde ihm das Recht abgesprochen, zu seinen Eltern einzureisen, oder den Eltern das Recht abgesprochen, zu ihrem Kind einzureisen.
Diese Rechtsauffassung nahm in den letzten Jahren unzähligen Familien die Möglichkeit in Deutschland zusammen zu leben, obwohl bei mindestens einem Familienmitglied eine Flüchtlingsanerkennung vorlag. Und das meist unverschuldet, denn häufig werden die Kinder während der langen Visaverfahren und zum Teil der sich anschließenden Klageverfahren volljährig. Davon betroffene Familien, die ohnehin durch die langen Verfahren litten, wurden obendrein damit bestraft, dass ihnen dann auch noch das Recht auf Familienleben genommen wird.
Außerdem öffnete diese Rechtsauslegung Tür und Tor für Ungleichbehandlung: Wenn eine Behörde einen Antrag schneller bearbeitet und einen anderen schlicht einfach liegen lässt, hat sie die Macht darüber zu entscheiden, dass die eine Familie zusammenleben darf, während einer anderen Familie dieses Recht vorenthalten wird. Für die Betroffenen blieb daher bisher völlig unvorhersehbar, ob sie das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen können, was die Rechtssicherheit beeinträchtigte. Das sieht auch der EuGH in seinen Urteilen heute so und fügt außerdem an: „Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten, und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde.“
Eigentlich hatte der EuGH bereits im April 2018 anhand eines Falls aus den Niederlanden, bei dem es um den Nachzug eines Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Vater ging, bereits deutlich gemacht, dass es auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung des anerkannten Flüchtlings ankommt. Urteile des EuGHs gelten verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und geben vor, wie Unionsrecht auszulegen ist. Die deutsche Regierung ignorierte dieses Urteil aber bislang und behauptete, die Rechtslage in den Niederlanden sei mit der in Deutschland nicht zu vergleichen.
Zu den Urteilen
In dem Urteil zu der Rechtssache 279/20 geht es um eine junge Syrerin, die zu ihrem Vater ziehen möchte. Als der Vater seinen Asylantrag in Deutschland stellte, war sie noch 17 Jahre alt, als ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und er den Antrag auf Familienzusammenführung endlich stellen konnte, war sie bereits 18 Jahre alt.
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor, mit der Frage, ob es nach der EU-Richtlinie beim Kindernachzug zu Flüchtlingen für die Minderjährigkeit des nachzugswilligen Kindes auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings (hier also des Vaters) ankommt. Zudem wollte das Bundesverwaltungsgericht vom EuGH wissen, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen zwischen dem inzwischen volljährig gewordenen Kind und dem Flüchtling zu stellen sind. Die Schlussanträge des Generalanwalt Collins vom 16.12.2021 hatten bereits mutmachende Signale für eine Stärkung des Rechts auf Familiennachzug gegeben. Heute ist die Klägerin 23 Jahre alt und wartet seit dem Tod ihrer Mutter in der Türkei auf den Familiennachzug zu ihrem Vater.
In der Entscheidung zu den verbundenen Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20 geht es um syrische Kinder, die als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland kamen und hier als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die daraufhin gestellten Visa-Anträge der Eltern zur Familienzusammenführung wurden abgelehnt, weil die Kinder zwischenzeitlich volljährig geworden waren. Unter Berufung auf die o.g. EuGH-Entscheidung im Jahr 2018 verpflichtete das angerufene Verwaltungsgericht Berlin mit Urteilen vom 01. Februar 2019 sowie vom 30. Januar 2019 die Bundesrepublik Deutschland jeweils zur Erteilung der beantragten Visa an die Eltern. Gegen diese Entscheidungen legte die Bundesrepublik Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein, das dem EuGH diese Konstellation noch einmal vorlegte. Heute sind die Kläger*innen 23 Jahre alt und warten weiterhin auf ihre Eltern.
In den News schreibt Pro Asyl entsprechend:
Gute Nachrichten: EuGH stärkt das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen
In zwei wichtigen Urteilen hat der EuGH die Rechte von Kindern und Eltern beim Familiennachzug gestärkt. Das Gericht legte fest, dass Deutschland Eltern oder Kindern den Nachzug nicht deshalb verwehren darf, weil die Kinder während langer Verfahren volljährig wurden. Entscheidend sei, dass das Kind bei Asylantragstellung minderjährig war.
»Mir hat was gefehlt. Ich habe mich sehr, sehr, sehr traurig gefühlt – es war sehr schwer für mich«, so beschreibt Omid aus Afghanistan im PRO ASYL-Podcast seine Situation. Gemeinsam mit seiner Familie flieht der damals 12-jährige im Jahr 2015 aus Afghanistan. Bei der Überfahrt nach Griechenland wird die Familie getrennt. Nur Omid schafft es nach Europa und wird in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Heute ist er 19 Jahre alt – und seine mittlerweile alleinerziehende Mutter und seine minderjährigen Geschwister konnten immer noch nicht zu ihm ziehen, obwohl er als anerkannter Flüchtling einen Anspruch auf Familiennachzug hat. Im Visumsverfahren wurden viele Dokumente verlangt – Tazkiras (afghanische Identitätsdokumente), DNA-Gutachten und auch eine Einverständniserklärung seines Onkels aus Afghanistan für die Ausreise der Geschwister, da der Vater seit einer Entführung durch die Taliban als verschollen gilt und die Erlaubnis der Mutter den deutschen Behörden nicht gereicht hat. Doch die Botschaft war lange Zeit nicht erreichbar und vergab ein Jahr lang keinen Termin für den DNA-Abgleich der Mutter und Geschwister. Omid wurde volljährig bevor das positive Ergebnis endlich vorlag. Dann hieß es: »Pech gehabt«, das Recht auf Familiennachzug sei mit dem 18. Geburtstag erloschen.
Für Omid und viele andere bedeuten die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) deswegen einen wichtigen Durchbruch: Sein Anspruch auf Familiennachzug ist eben nicht dadurch erloschen, dass er aufgrund der langen Verfahren mittlerweile volljährig geworden ist. »Ich habe noch eine kleine Hoffnung, dass meine Familie noch hier her kommen kann und das gibt mir Kraft, dass ich das alles [seine Ausbildung als Industriekaufmann] noch mache.« Diese Hoffnung ist jetzt gestärkt.
»Ich habe noch eine kleine Hoffnung, dass meine Familie noch hier her kommen kann und das gibt mir Kraft, dass ich das alles [seine Ausbildung als Industriekaufmann] noch mache.« Omid floh 2015 aus Afghanistan
EuGH-Entscheidung stärkt das Recht auf Familiennachzug
Egal, ob ein Kind zu seinen in Deutschland als Flüchtling anerkannten Eltern möchte, oder ob ein Kind in Deutschland anerkannt wurde und auf die Erlaubnis hofft, dass seine Eltern zu ihm ziehen dürfen: In beiden Konstellationen gilt nach Unionsrecht, dass es darauf ankommt, dass das Kind zu dem Zeitpunkt minderjährig war, als die Person, zu der der Familiennachzug erfolgen soll und die dann als Flüchtling anerkannt wird, ihren Asylantrag gestellt hat. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union nun verbindlich nicht nur für Deutschland, sondern für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union geklärt.
Das bedeutet, dass der Visumsantrag für den Familiennachzug auch dann noch gestellt werden kann, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, aber während des Asylverfahrens volljährig geworden ist. Das Recht auf Familiennachzug zu Flüchtlingen wird so gestärkt und kann nicht – etwa durch Verzögerungen der den Asylantrag oder den Visumantrag bearbeitenden Behörden – zunichtegemacht werden.
Konsequenzen der EuGH-Urteile in Deutschland
Im Rahmen von Vorlageverfahren, wie in diesen Fällen, entscheidet der EuGH über die vorgelegten Rechtsfragen und nicht über die Fälle selbst. Somit gehen die Fälle nun zurück an das Bundesverwaltungsgericht, das in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung entscheiden muss. In den vorliegenden Fällen muss das dazu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglichen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Bundesrepublik dazu verpflichtet wird, den Eltern bzw. der Tochter Visa zur Familienzusammenführung zu ihren Angehörigen erteilen.
Das sind gute Nachrichten für viele Familie wie die von Omid, die unter zermürbender Trennung leiden, weil ihnen der Familiennachzug verwehrt wird. Denn die EuGH-Rechtsprechung gilt nicht nur in dem konkret zu entscheidenden Fall, sondern grundsätzlich in allen Fällen des Eltern- bzw. Kindernachzug.
Der Gesetzgeber ist zudem verpflichtet, das Aufenthaltsgesetz den Erfordernissen des EU-Rechts anzupassen. Das bedeutet, dass der Bundestag die deutschen Vorschriften zum Familiennachzug jetzt entsprechend ändern muss. Doch damit nicht genug: Die Bundesregierung muss endlich ihren Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nachkommen und die Visavergabe beschleunigen und digitalisieren sowie subsidiär Schutzberechtigte beim Familiennachzug Flüchtlingen gleichstellen. Denn ansonsten müssen viele nach Deutschland geflüchtete Menschen weiterhin jahrelang auf ihre engsten Angehörigen warten.
(pva/wj)