EuGH-Urteil: Leistungskürzungen für abgelehnte Aylbewerber sind rechtswidrig

04.06.2026 Wieder sprach der EuGH Recht gegen deutsche Entscheidungen. In diesem Falle ging es um die umstrittene Kürzung von Leistungen für abgelehnte Asylbewerber im Dublin-Verfahren.

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht.

Mit dem Urteil steht fest, dass Leistungskürzungen, wie sie bisher in Deutschland immer wieder erfolgten, rechtswidrig sind.

"Elementarste Bedürfnisse bedeutet: Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Hygieneartikel. Der EuGH sagt darüber hinaus: Auch Geldmittel müssen zur Verfügung gestellt werden, um die Handlungsfreiheit der Personen nicht so einzuschränken, dass es menschenrechtswidrig wird."

Solche elementar wichtigen Leistungen, sagt der EuGH, dürfen auch nicht gekürzt werden, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat überstellt wird, weil dort sein Asylverfahren bearbeitet wird.

Nach dem EuGH-Urteil wäre aus rechtlicher Perspektive eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes eigentlich geboten.

Maßstab für neue EU-Regelungen  Mitte Juni treten neue europäische Asylvorschriften in Kraft. Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) durch neue Vorschriften ersetzt. Auch danach sind Leistungskürzungen zulässig, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat ausreisen muss. Bei den Kürzungen muss aber sichergestellt werden, dass der Lebensstandard eines Flüchtlings im Einklang mit EU-Recht, insbesondere mit der europäischen Charta der Grundrechte, in Einklang steht. (alles aus Tagesschau)

Im Folgenden Texte der Tagesschau und von LTO

Der Europäische Gerichtshof hat Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Auch abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf Leistungen.

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.

Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan. Dieser hatte in Deutschland vor rund fünf Jahren einen Asylantrag gestellt. Er hatte dies aber zuvor schon in Rumänien getan. Nach den sogenannten Dublin-III-Regelungen muss sein Asylverfahren daher in Rumänien durchgeführt werden.

Der Landkreis Schweinfurt, wo der Afghane untergebracht war, kürzte ihm verschiedene Leistungen. Er bekam weiterhin eine Unterkunft gestellt, außerdem Verpflegung und was zur Körperpflege notwendig ist. Er bekam aber kein Geld mehr, etwa für Kleidung, Fahrkarten oder für Telekommunikationskosten. Die Behörde verwies dabei auf das Asylbewerberleistungsgesetz, wonach solche Kürzungen zulässig sind.

Recht auf "angemessenen Lebensstandard"

Der Fall landete schließlich beim Bundessozialgericht. Dieses hatte Zweifel, ob die maßgeblichen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes mit EU-Recht vereinbar sind. Es legte den Fall deshalb dem EuGH zur Prüfung vor. Dieser entschied nun: Kürzungen wie im vorliegenden Fall verstoßen gegen europäisches Recht.

Die Kürzungen seien nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar, die die Mitgliedsstaaten verpflichten würde, Asylbewerbern einen "angemessenen Lebensstandard" zu sichern. Kleidung gehöre dabei zu den "elementarsten Bedürfnissen" eines jeden Menschen. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs seien ebenfalls für elementare Bedürfnisse unverzichtbar, etwa für Fahrkarten oder Telekommunikation, um "ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu gewährleisten."

Im konkreten Fall sei Deutschland in der Pflicht gewesen, die Leistungen zu gewähren, sagt Rechtsprofessor Constantin Hruschka, Asylrechtsexperte an der Evangelischen Hochschule Freiburg. Zuständig sei der Staat, in dem sich die Person aufhält. "Elementarste Bedürfnisse bedeutet: Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Hygieneartikel. Der EuGH sagt darüber hinaus: Auch Geldmittel müssen zur Verfügung gestellt werden, um die Handlungsfreiheit der Personen nicht so einzuschränken, dass es menschenrechtswidrig wird."

Solche elementar wichtigen Leistungen, sagt der EuGH, dürfen auch nicht gekürzt werden, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat überstellt wird, weil dort sein Asylverfahren bearbeitet wird.

Rechtswidrige Praxis in Deutschland

Mit dem Urteil steht fest, dass Leistungskürzungen, wie sie bisher in Deutschland immer wieder erfolgten, rechtswidrig sind. Nach Ansicht von Rechtsprofessor Hruschka dürfen die deutschen Behörden entsprechende Vorschriften ab sofort nicht mehr anwenden. "Für die Behörden besteht ab sofort eine Verpflichtung, die Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Einschränkungen zu gewähren - auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid erhalten haben."

Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil Ende 2024 - noch unter der alten Ampel-Regierung - die deutschen Vorschriften für Asylbewerber deutlich verschärft wurden. Seitdem können in den sogenannten Dublin-Fällen - wenn also Asylbewerber ausreisepflichtig sind - sogar alle Leistungen komplett gestrichen werden. Sprich: Wenn es schon rechtswidrig ist, bestimmte Leistungen zu kürzen, muss dies erst recht für einen kompletten Leistungsausschluss gelten.

Urteil auch Maßstab für neue EU-Regelungen

Mitte Juni treten neue europäische Asylvorschriften in Kraft. Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) durch neue Vorschriften ersetzt. Auch danach sind Leistungskürzungen zulässig, wenn ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat ausreisen muss. Bei den Kürzungen muss aber sichergestellt werden, dass der Lebensstandard eines Flüchtlings im Einklang mit EU-Recht, insbesondere mit der europäischen Charta der Grundrechte, in Einklang steht.

Asylrechtsexperte Hruschka verweist in diesem Zusammenhang auf den starken Bezug des EuGH-Urteils zu grundrechts- und menschenrechtsrelevanten Fragen. Aus seiner Sicht wäre auch nach dem neuen EU-Vorschriften ein Streichen von Geldleistungen etwa nicht zulässig. "Für die Zukunft bedeutet das: Der EuGH hat einen absoluten Mindeststandard festgelegt, dass das Existenzminimum menschenwürdig gesichert ist. Und zwar in jeder Situation, damit auch für Personen, die einen Dublin-Bescheid erhalten haben."

Spannend bleibt nun die Frage, wie die Bundesregierung auf das Urteil reagieren wird. Nach dem EuGH-Urteil wäre aus rechtlicher Perspektive eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes eigentlich geboten.

 

Der EuGH stärkt damit die Rechte von nach dem Dublin-System abgelehnten Asylsuchenden in Deutschland.

Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein "angemessener Lebensstandard" zu. Regelungen im deutschen Asylrecht, wonach in Dublin-Fällen keine Geldleistungen gewährt werden, sind deshalb unionsrechtswidrig, so der EuGH.

Paukenschlag aus Luxemburg: Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht (Urt. v. 04.06.2026, Az. C-621/24). Die Entscheidung vom Donnerstag resultiert auf einer Vorlage des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2024 (Az. B 8 AY 6/23 RBSG). 

Konkret befassen musste sich der EuGH mit einer Regelung im deutschen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese – inzwischen sogar verschärfte Regelung – sah vor, dass Leistungen für Personen, deren Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt wurde (sog. Dublin-Fälle) beschränkt werden können: auf Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Einen Anspruch auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs haben sie danach nicht mehr.

Eine solche Einschränkung widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Unionsrecht, und zwar konkret Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU). Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Vorlage des Bundessozialgerichts

Der EuGH entschied nun, dass diese Pflicht in vollem Umfang auch gegenüber Asylbewerbern gilt, die gemäß der Dublin-III-Verordnung deshalb ausreisepflichtig sind, weil sie zuvor in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hatten.

Im konkreten Fall hatten die deutschen Behörden im bayerischen Landkreis Schweinfurt im Jahr 2022 den Asylantrag eines Afghanen gemäß der Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt. Zudem hatten sie die Abschiebung nach Rumänien angeordnet, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hatte.

Auf Grundlage des AsylbLG bekam der Mann nur noch in beschränkterem Umfang Sachleistungen. So wurde er zwar mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt ("Bett, Brot, Seife"). Geldleistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte bekam er jedoch nicht mehr.

Daraufhin klagte er vor den deutschen Sozialgerichten und verlangte insbesondere Geldleistungen zur Deckung seines persönlichen Bedarfs. Weil am Ende das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel bekam, ob die im deutschen Recht vorgesehenen Leistungsbeschränkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, legte es dem EuGH den Fall vor.

EuGH: Kleidung und Geldleistungen "unverzichtbar"

Das Luxemburger Gericht entschied nun zugunsten des Afghanen: Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sowohl Kleidung als auch Geld zu einem angemessenen Lebensstandard im Sinne der Richtlinie dazugehörten. Ohne Kleidung und Geldleistungen ließe sich der tägliche Bedarf nicht decken, so das Gericht. Kleidung zähle ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen. 

Weiterhin seien auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unverzichtbar, um den betreffenden Menschen zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen. Sie ermöglichten es, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen. Außerdem werde damit ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleistet. Geldleistungen trügen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten.

Schließlich stellte der EuGH klar, dass Deutschland die Verweigerung derartiger Leistungen auch nicht damit begründen könne, dass der Asylbewerber ausreisepflichtig sei und eine vollziehbare Überstellung nach Rumänien vorgelegen habe. "Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt, endeten erst mit der tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat", so das Gericht.

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es konkret vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Nach § 1 Abs.4 Nr. 2 AsylbLG (vormals § 1a Abs. 7) können Leistungen inzwischen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies nun erst recht nicht vereinbar sein. "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen", erklärte der Sozialrechtler Constantin Hruschka gegenüber der dpa.

Auch nach GEAS-Reform: "Angemessener Lebensstandard" verpflichtend

Allerdings bezieht sich die Entscheidung des EuGH auf eine Fassung der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, die bald der Vergangenheit angehört. Denn ab dem 12. Juni greift die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS). Es gilt dann die neue Aufnahmerichtlinie 2024/1346, wie der Migrationsrechtler Prof. Dr. Winfried Kluth gegenüber LTO erläutert. 

In dieser regelt dann Artikel 23 die Voraussetzungen für die Kürzung von Leistungen. Dessen Absatz 4 normiere die Leistungsuntergrenze im Falle von Leistungskürzungen, so Kluth. Art. 23 Abs. 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Zugang zur medizinischen Versorgung und für alle Antragsteller einen Lebensstandard gewährleisten, "der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht". 

Nach der Entscheidung des EuGH, so Kluth, werde man wohl mit einem geringen Geldbetrag zur freien Verfügung rechnen müssen. Ähnlich beurteilt es Asylexperte Hruschka: "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss". Dazu gehöre etwa die EU-Grundrechtecharta. 

Kommentiert wurde die EuGH-Entscheidung am Donnerstag auch von der Linken-Rechtspolitikerin Clara Bünger: "Nach der GEAS-Reform wird es künftig zwar eine Regelung zu Leistungseinschränkungen in Dublin-Fällen geben. Ein angemessener Lebensstandard muss aber auch nach den neuen Vorschriften immer gewährleistet werden", betonte die Abgeordnete. Die Bundesregierung könne sich deshalb nicht damit herausreden, dass das Urteil eine alte Rechtslage betreffe.