FRNRW: Zu Änderungen bei der Integrationskurszulassung und beim Arbeitsmarktzugang für Schutzsuchende

19.03.2026 Zusammenstellung von Fakten und Zahlen aus dem Newsletter_März_2026 des Flüchtlingsrates NRW:

Änderungen bei der Integrationskurszulassung und beim Arbeitsmarktzugang für Schutzsuchende

Mit Rundschreiben vom 09.02.2026 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Anbieterinnen von sogenannten Integrationskursen mit, dass eine kostenlose freiwillige Teilnahme (§ 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) künftig ausgeschlossen und eine ausdrückliche Teilnahmeberechtigung erforderlich ist.

Integrationskurse sollen zugewanderte Menschen beim Ankommen in Deutschland unterstützen und den Erwerb von Deutschkenntnissen bis zum B1-Niveau sowie von Kenntnissen über das deutsche Rechtssystem, Geschichte und gesellschaftliche Ordnung ermöglichen, erklärt der Mediendienst Integration in einem Artikel vom 24.02.2026. Durch eine von der damaligen 
Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschlossene Erweiterung konnten seit dem 31.12.2022 Personen, die weder verpflichtet noch unmittelbar teilnahmeberechtigt waren (z.B. Asylbewerberinnen im laufenden Verfahren, bestimmte Geduldete (§ 44 Abs. 4 AufenthG) sowie Unionsbürgerinnen), auf Antrag eine Zulassung zu Integrationskursen beim BAMF erhalten.

Ein erheblicher Teil potentieller Teilnehmerinnen ist von der Zulassungsbeschränkung zu den
Integrationskursen betroffen: Wie aus der Integrationskursgeschäftsstatistik für das 1. Halbjahr 2025 des BAMF vom 27.11.2025 hervorgeht, nahmen vom 01.01.2025 – 30.06.2025 insgesamt 178.300 Personen an Integrationskursen teil.2 Rund 30 % der Teilnehmenden kamen aus der Ukraine, etwa 17 % aus Syrien sowie jeweils rund 7 % aus Afghanistan und der Türkei. Etwa 41 % aller Teilnehmenden im 1. Halbjahr 2025, das entspricht rund 73.000 Personen, belegten einen Kurs auf Grundlage einer Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG. Laut einer Antwort des Bundesinnenministeriums vom 30.01.2026 auf eine schriftliche Frage der Grünen rechnete das BAMF zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2026 mit rund 314.300 Teilnehmerinnen, darunter 41 % (rund 129.500 Personen) mit Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG.

Das BAMF teilte in einer Pressemitteilung vom 18.02.2026 mit, dass Personen ohne Zugang zu 
Integrationskursen stattdessen sogenannte Erstorientierungskurse besuchen können. 28 flüchtlingssolidarische Organisationen in Bayern erläutern indes in einer Pressemitteilung vom 24.02.2026, dass Erstorientierungskurse mit lediglich 300 Unterrichtseinheiten statt der 600 bis 900 Unterrichtseinheiten eines Integrationskurses kein Ersatz für diese seien. Zudem würden Teilnehmende im Gegensatz zu Integrationskursen nicht in gleicher Weise auf den Arbeitsmarkt vorbereitet, da Erstorientierungskurse kein festgelegtes Sprachniveau als Kursziel hätten und die Teilnehmenden keine Sprachzertifikate erhielten.

Der Ausschluss der kostenfreien freiwilligen Teilnahme an Integrationskursen stößt auf deutliche Kritik. So forderte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag „Zugang statt Blockade – Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen aufheben“ vom 24.02.2026 die Bundesregierung u.a. auf, die Einschränkungen bei der Zulassung zurückzunehmen und den 
Zugang zu Sprach- und Integrationskursen für alle bislang umfassten Personengruppen dauerhaft zu sichern.
Der Deutschlandfunk verweist in einem Artikel vom 23.02.2026 u.a. auf Tobias Diemer, Direktor des Volkshochschulverbands Baden-Württemberg, der einen frühzeitigen Zugang zu Sprachkursen als integrationspolitisch essenziell bezeichne. Laut ihm werde beispielsweise Schutzsuchenden aus der Ukraine, die einen großen Teil der freiwilligen Teilnehmerinnen ausmachten, der Erwerb von Sprachkenntnissen im Alltag und auf dem Arbeitsmarkt erschwert. Bildungsträgerinnen hätten dem Deutschlandfunk bereits von spürbaren Auswirkungen berichtet: Die Berliner Sprachschule ZeBuS habe einen Rückgang der Anmeldezahlen um nahezu 50 % gemeldet. Kurse müssten in der Folge teilweise um Monate verschoben werden, um die Mindestteilnehmerzahl zu erreichen. Selbständige Lehrkräfte orientierten sich bereits beruflich neu, sodass qualifiziertes Personal für ntegrationskurse künftig fehlen könnte.

In einer Resolution vom 11.03.2026 appellieren die Integrationsbeauftragten bzw. entsprechende Amtsträgerinnen der Länder an Bundesinnenminister Alexander Dobrindt, die bestehenden Strukturen der Sprachförderung zu sichern und insbesondere den Zugang zu Integrationskursen, Wiederholungsmodulen und Berufssprachkursen weiterhin zu gewährleisten. Sie betonen, dass Integration von Anfang an maßgeblich von Sprachförderung abhängt und die Verweigerung des Zugangs zu Kursen sowohl integrations- als auch arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv sei.

Beck-aktuell berichtet in einem Artikel vom 23.02.2026 über die Ankündigung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerberinnen zu erleichtern. Demnach soll das bislang faktisch geltende sechsmonatige Arbeitsverbot für Asylbewerberinnen, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, auf drei Monate verkürzt werden. 
Eine entsprechende Regelung wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum GEAS-Anpassungsgesetz durch einen Änderungsantrag vom 25.02.2026 der Koalitionsfraktionen im Innenausschuss in das Gesetz aufgenommen.

Kritikerinnen sehen den Vorstoß, insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor beschlossenen 
Zulassungsbeschränkungen bei Integrationskursen, skeptisch. Pro Asyl erklärt in einer Pressemitteilung vom 23.02.2026, dass der Abbau von Arbeitsverboten nur dann einen echten Fortschritt darstelle, wenn Betroffene zugleich ausreichenden Zugang zu Deutsch- und Integrationskursen erhielten. Denn Sprache sei der zentrale Schlüssel zur Arbeitsmarktintegration. 
Wenn Arbeitsverbote aufgehoben, gleichzeitig aber Zugänge zu Sprachkursen eingeschränkt würden, sei die Initiative „unglaubwürdig“.

Die GGUA Flüchtlingshilfe weist in einer News vom 24.02.2026 darauf hin, dass große Gruppen von Schutzsuchenden, wie z.B. sogenannte Dublin-Fälle, von der geplanten Öffnung gar nicht 
profitieren würden. Aus der Asylgeschäftsstatistik des BAMF vom 12.01.2026 geht hervor, dass Deutschland im Jahr 2025 35.942 Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung gestellt hat, was rund 31,7 % der 113.326 Asylerstanträge entsprach. Viele Dublin-Verfahren werden laut GGUA bereits nach zwei bis drei Monaten mit einer Ablehnung abgeschlossen, sodass Betroffene in eine Duldung mit Beschäftigungsverbot von weiteren sechs Monaten nach § 61 Abs. 1 S. 6 Asylgesetz fallen. Zudem würden strukturelle Hürden, wie die fortdauernde Wohnpflicht in großen Aufnahmeeinrichtungen, weiterhin bestehen bleiben und verhindern, dass die angekündigten Maßnahmen tiefgreifend wirken. Schutzsuchende, die über Monate von regulären gesellschaftlichen Strukturen ausgeschlossen seien, werden laut dem Verein selbst bei verkürztem Arbeitsverbot kaum reale Chancen auf Beschäftigung haben. Aus Sicht der GGUA dürfte somit nur eine Minderheit tatsächlich von der angekündigten Öffnung profitieren.

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