Hinweis auf Arbeitshilfe bez. Übernahme der Passbeschaffungskosten im SGB II, XII und AsylbLG

20.08.2026 Aus Aktuell, Mitwirkungspflichten Arbeitshilfe: Übernahme der Passbeschaffungskosten im SGB II, XII und AsylbLG

Anbei finden Sie eine Arbeitshilfe der GGUA, in der die Ansprüche und Rechtsgrundlagen für die Leistungssysteme SGB II, SGB XII und AsylbLG (Grundleistungen, Analogleistungen, § 1a AsylbLG) dargestellt werden:

Anders als Deutsche und Unionsbürger*innen, für die ein Personalausweis ausreicht, sind Drittstaatsangehörige in der Regel nach § 3 AufenthG verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen, um sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Immer wieder sind die Kosten der Passbeschaffung ein großes Problem in der Beratungspraxis, welches zu vielen Unsicherheiten führt. Die Kosten für die Fahrt zur Botschaft bzw. zum Konsulat und den Pass betragen oft mehrere hundert Euro – je nach Herkunftsstaat entstehen für mehrköpfige Familien sogar Gebühren im vierstelligen Bereich.

Wer kommt für diese Kosten auf? Müssen die Sozialämter bzw. Jobcenter die Kosten übernehmen und wenn ja, nach welchem Gesetz? Erfolgt die Leistung als Beihilfe oder dürfen Darlehen gewährt werden? In dieser Arbeitshilfe soll vor dem Hintergrund der neueren Urteile des Bundessozialgerichts und der Gesetzesänderungen im SGB II ein aktualisierter Überblick über die rechtliche Lage gegeben werden.

Für die Klärung, auf welcher Rechtsgrundlage die Sozialämter (bzw. das Jobcenter) zahlen können oder müssen, ist zunächst zu klären, nach welchem Leistungssystem die Betroffenen grundsätzlich leistungsberechtigt sind: Grundleistungen nach dem AsylbLG (§ 3 AsylbLG), Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe), Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII oder gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG.

Die Arbeitshilfe (Stand August 2026) haben wir hier für Sie verlinkt. 

PDF Arbeitshilfe - Übernahme der Kosten bei Passbeschaffung
Gesetzliche Vorgaben in den Leistungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG (Stand August 2026)