Leistungskürzung für Geflüchtete in Sammelunterkünften verfassungswidrig

24.11.2022 Dass die Leistungen für alleinstehende und alleinerziehende Asylsuchende und Geduldete in Sammelunterkünften seit 2019 um zehn Prozent gekürzt werden, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gegeben. Im Urteil heißt es u. a.: "Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

Pro Asyl, das den Kläger unterstützt hatte, sieht seine Position bestätigt und fordert erneut, das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen und das Bürgergeld auch für Geflüchtete anzuwenden.

Wir zitieren hier die Pressemitteilung und anschließend aus den News von Pro Asyl ein Interview mit der Rechtsanwältin Eva Steffen, die die Klage zum Erfolg geführt hat.

Pressemitteilung

Bundesverfassungsgericht verurteilt Leistungskürzungen für Geflüchtete – PRO ASYL und Flüchtlingsrat Berlin: Das Asylbewerberleistungsgesetz muss vollständig abgeschafft werden

24.11.2022 Dass die Leistungen für alleinstehende und alleinerziehende Asylsuchende und Geduldete in Sammelunterkünften seit 2019 um zehn Prozent gekürzt werden, ist verfassungswidrig. 

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Weder im Gesetzgebungsverfahren noch im verfassungsrechtlichen Verfahren wurde hinreichend tragfähig begründet, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, diese Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in Sammelunterkünften zu erzielen.“ (Rn 90) Dieses Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz fällte heute das Bundesverfassungsgericht in einem von PRO ASYL unterstützten Verfahren.

Menschenwürdiges Existenzminimum gilt für alle Menschen gleich in Deutschland

Wiebke Judith, rechtpolitische Sprecherin von PRO ASYL, kommentiert das Urteil: „Mit seinem heutigen Urteil stärken die Verfassungsrichter und ‑richterinnen ihre bisherige Rechtsprechung und stellen fest: Die Menschenwürde gilt für alle Menschen gleich in Deutschland. Migrationspolitisch motivierten Kürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz und Kürzungen ohne Faktenbasis wird eine klare Absage erteilt. Das Bundesverfassungsgericht ist somit erneut ein wichtiges Korrektiv, um ein menschenwürdiges Leben für schutzsuchende Menschen in Deutschland zu garantieren.“

Das Bundesverfassungsgericht hält für aktuelle Debatten höchst relevant fest: „Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ (Rn. 56)

Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen – Bürgergeld für Geflüchtete

Das Urteil stärkt zudem die Kritiker*innen des Asylbewerberleistungsgesetzes, die seit Jahren die Abschaffung dieses diskriminierenden Gesetzes fordern. „Das Urteil aus Karlsruhe ist auch ein Arbeitsauftrag für die Ampel-Regierung, endlich den Missständen bei der Versorgung von Asylsuchenden ein Ende zu setzen. Konsequent ist einzig und allein die Abschaffung des diskriminierenden Asylbewerberleistungsgesetzes und die Einbeziehung aller Geflüchteten ins Bürgergeld“, sagt Wiebke Judith. Schließlich hatte die Ampel in ihrem Koalitionsvertrag eine Überarbeitung des Asylbewerberleistungsgesetzes „im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ versprochen. Geändert wurde bislang jedoch nichts.

„Das Asylbewerberleistungsgesetz verstößt gegen die Verfassungsgrundsätze der Menschenwürde, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitsgebots, gegen die UN-Kinderrechtskonvention und das Menschenrecht auf Gesundheit. Die diskriminierenden Sachleistungen und die Minimalmedizin sind dabei auch noch nachweislich teurer als reguläre Sozialleistungen“, sagt Georg Classen, vom Flüchtlingsrat Berlin, der erst vor wenigen Tagen im November 2022 gemeinsam mit PRO ASYL eine umfassende Analyse des Asylbewerberleistungsgesetzes veröffentlicht hat. Und ergänzt: „Arbeitsverbote führen häufig dazu, dass Geflüchtete überhaupt auf Sozialleistungen angewiesen sind. Das gegenüber der Sozialhilfe beziehungsweise Hartz IV abgesenkte Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Sanktionen mit Kürzungen um mehr als 50 Prozent und der nicht überprüfbare Maßstab für Sachleistungen in Sammellagern führen in der Praxis zu willkürlichen, geradezu beliebigen Einschränkungen des Leistungsniveaus.“

Urteil: Politischer Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen

Zum Hintergrund der heutigen Entscheidung: Seit September 2019 erhalten alleinstehende und alleinerziehende Geflüchtete um zehn Prozent gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie in einer Sammelunterkunft wohnen. Begründet wird die Kürzung damit, dass die Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften „als Schicksalsgemeinschaft“ wie Ehepartner*innen „aus einem Topf“ zusammen wirtschaften und dadurch Geld sparen würden (Bundestagsdrucksache 19/10052 S. 24).

Hierzu hält das Bundesverfassungsgericht fest:

„Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können.“ (Rn. 59)

„Die pauschale Absenkung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG stützt sich nicht auf hinreichend tragfähige Erkenntnisse dazu, dass Bedarfe durch Verhalten der Betroffenen in diesem Umfang tatsächlich verringert werden können. Hier genügt die Annahme, die Betroffenen bildeten eine „Schicksalsgemeinschaft“ (BTDrucks 19/10052, S. 24), nicht. Auch die Annahme, dass eine Obliegenheit, gemeinsam zu wirtschaften, tatsächlich erfüllt und dadurch Einsparungen in entsprechender Höhe erzielt werden könnten (vgl. BTDrucks 19/10052, S. 24), ist nicht durch empirische Erkenntnisse belegt. Entsprechende Untersuchungen liegen auch drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung nicht vor.“ (Rn. 89)

PRO ASYL unterstützte die Klage

Angerufen wurde das höchste deutsche Gericht vom Sozialgericht Düsseldorf, das die Regelung für verfassungswidrig hielt. Geklagt hatte ein geduldeter Mann aus Sri Lanka, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, PRO ASYL hat das Verfahren unterstützt. Rechtsanwältin in dem Verfahren ist die ausgewiesene Sozialrechtlerin Eva Steffen, die bereits 2012 erfolgreich gegen das Asylbewerberleistungsgesetz geklagt und vom Verfassungsgericht Recht bekommen hatte.

Dass die zehnprozentige Leistungskürzung nun vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, überrascht nicht. Zahlreiche Fachorganisationen hatten in dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht kritische Stellungnahmen abgegeben. Für PRO ASYL hat Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Volker Gerloff in seiner Stellungnahme erläutert, dass die fiktive „Zwangsverpartnerung“ durch den Gesetzgeber jeder sachlichen und empirischen Grundlage entbehrt.

Mit der heutigen Entscheidung wurde das Asylbewerberleistungsgesetz nicht zum ersten Mal vom Verfassungsgericht korrigiert. Schon 2012 hatte das höchste deutsche Gericht jahrelangen Leistungskürzungen durch das Asylbewerberleistungsgesetz in einem wegweisenden Urteil ein vorläufiges Ende gesetzt. Die heute gekippte Regelung ist nicht die einzige im Asylbewerberleistungsgesetz, die offenkundig verfassungswidrig erscheint. In Karlsruhe ist ein weiteres Verfahren anhängig, diesmal zur Ermittlung der Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Az 1 BvL 5/21).

Für die Praxis:
Das Gericht verfügte mit seinem heutigen Urteil die Gewährung ungekürzter Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 ab sofort. Dies gilt auch rückwirkend, soweit gegen entsprechende Kürzungen noch fristgemäß Widerspruch oder Klage eingelegt wird oder wurde. Das Urteil bezieht sich formal nur auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, ist aber nach rechtlicher Einschätzung von PRO ASYL und dem Berliner Flüchtlingsrat auf die noch geringeren, ebenfalls um zehn Prozent gekürzten Leistungen nach §§ 3/3a AsylbLG für Alleinstehende in Sammelunterkünften übertragbar, gegen die daher jetzt ebenfalls Widerspruch und Klage eingelegt werden sollte.

 

»Asylbewerberleistungsgesetz nicht fortentwickeln, sondern abschaffen«

24.11.2022 Leistungskürzungen für alleinstehende und alleinerziehende Geflüchtete im AsylbLG sind verfassungswidrig. Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein Interview mit der prozessbeteiligten Rechtsanwältin Eva Steffen.

Dass die Leistungen für alleinstehende und alleinerziehende Asylsuchende und Geduldete in Sammelunterkünften seit 2019 um zehn Prozent gekürzt werden, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gegeben. Geklagt hat ein geduldeter Mann aus Sri Lanka, PRO ASYL hat das Verfahren unterstützt. Vertreten wurde der Mann von Rechtsanwältin Eva Steffen aus Minden, Sozialrechtsexpertin und langjährige Streiterin für menschenwürdige Sozialleistungen. Sie hat mit uns darüber gesprochen, was der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 bedeutet.

ANALYSE

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Das Asylbewerber-leistungsgesetz - Einschränkungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für Geflüchtete

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Leistungskürzung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Alleinstehende und Alleinerziehende in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt. Worum genau ging es in dem Verfahren genau?

Der Gesetzgeber hatte von den in Sammelunterkünften untergebrachten Menschen verlangt, wie in einer Ehe oder Partnerschaft füreinander einzustehen, gemeinsam zu wirtschaften und dadurch Ausgaben einsparen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt, dass der Gesetzgeber zwar verlangen kann, alle erforderlichen und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Eine pauschale Absenkung existenzieller Leistungen kann jedoch nur verlangt werden, wenn diese Pflichten tatsächlich erfüllbar sind und der Bedarf auch nachweisbar gedeckt wird. Leistungen dürfen nicht auf der Grundlage einer reinen Vermutung von Einspareffekten abgesenkt werden, ohne dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig zu belegen. Es liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor, wonach alleinstehende Bedürftige in den Sammelunterkünften gemeinsam wirtschaften und dadurch relevante Einsparungen erzielen. Dies kann auch nicht von ihnen erwartet werden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber schon im Juli 2012 genaue Vorgaben an die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemacht. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber nicht nur mit der heute für verfassungswidrig erklärten Regelung eindeutig und offenkundig ignoriert.

Die Bundesregierung hat zur Einführung der Regelung 2019 geschätzt, dass die Kosten um rund 40 Millionen Euro sinken würden. Der Gesetzgeber hat hier ersichtlich seinen Gestaltungs – und Beurteilungsspielraum missbraucht, um Geld zu sparen.

»Der Gesetzgeber hat hier ersichtlich seinen Gestaltungs – und Beurteilungsspielraum missbraucht, um Geld zu sparen.«

Rechtsanwältin Eva Steffen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also ein wichtiger Erfolg. Was haben die Betroffenen von der Entscheidung und wie geht es deinem Mandanten jetzt?

Die Betroffenen werden künftig wieder die ungekürzten Leistungen in Höhe von 100 % statt nur 90 % der Leistungen erhalten. Dies gilt sogar rückwirkend ab September 2019, aber nur für diejenigen Zeiträume, die zum Datum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 19.10.2022 noch nicht bestandskräftig waren. Mein Mandant und diejenigen, die Rechtsmittel gegen die Gewährung der Leistungen eingelegt haben – also noch laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren haben –, erhalten daher eine Nachzahlung. Sofern es noch rechtsmittelfähige leistungsrechtliche Entscheidungen gibt, z.B. weil die Leistungen ohne einen schriftlichen Bescheid gewährt wurden, können diese Zeiträume unter Umständen auch heute noch wirksam angefochten werden. Hierzu sollten die Menschen anwaltlichen Rat einholen.

HINTERGRUND

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Bundesverfassungsgerichtsurteil: »Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren«

Mein Mandant bezieht inzwischen keine Leistungen mehr nach dem AsylbLG mehr. Er lebt zwar noch in einer Sammelunterkunft, hat aber inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis und erhält neben seinem Minijob aufstockende Hartz-IV Leistungen. Ich habe ihn kurz telefonisch von dem Ausgang des Verfahrens informiert. Er hat sich sehr gefreut.

Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft alleinstehende und alleinerziehende Geflüchtete, die in Sammelunterkünften untergebracht sind – aber nicht alle.

Richtig. Die Entscheidung betrifft zunächst »nur« den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG, also Menschen, die sich schon länger als 18 Monate hier aufhalten und höhere AsylbLG-Leistungen beziehen. Aber auch für den ersten Zeitraum des Aufenthalts gibt es im AsylbLG eine nahezu identische Kürzungsregelung in § 3 a AsylbLG für die sogenannten ohnehin schon herabgesenkten Grundleistungen. Sie bilden den weitaus größeren Kreis der Leistungsempfänger. Die für sie geltende Kürzungsregelung war aber leider (noch) nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Natürlich bedeutet die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichts aber, dass die entsprechende Kürzungs-Regelung in § 3 / 3 a AsylbLG ebenfalls verfassungswidrig ist.

Können dann auch Grundleistungsempfänger*innen von der Entscheidung profitieren?

Die Bundesregierung ist aufgefordert, sofort tätig zu werden und die Kürzung, die das Bundesverfassungsgericht bei § 2 AsylbLG für verfassungswidrig erklärt hat, auch für Grundleistungsempfänger:innen nach § 3 / 3 a AsylbLG zu streichen. Wenn die Verantwortlichen hier nicht umgehend tätig werden, halten sie sehenden Auges eine verfassungswidrige Regelung weiter aufrecht. Die Betroffenen sollten unbedingt, sofern sie das nicht schon getan haben, Widerspruch und Klage gegen die gekürzten Leistungen einlegen.

Das gilt übrigens für fast alle AsylbLG-Bezieher:innen – auch wenn es nicht um die konkrete Regelung für Alleinstehende geht: Es gibt noch weitere durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an bestehenden Regelungen des AsylbLG – wie auch überhaupt an dem gesamten Gesetz. Überdies ist eine erhebliche Anzahl der Bescheide schon nach geltendem Recht fehlerhaft. Deshalb ist nahezu jeder und jedem zu raten, Rechtsmittel gegen die Gewährung dieser Leistungen einzulegen. Kompetente Sozialrechtsanwältinnen können häufig helfen – und auch ohne Kosten zu verursachen, weil es in sozialrechtlichen Verfahren Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe gibt.

Vor mehr als zehn Jahren, 2012, hast du bereits einmal eine für sehr viele Menschen wichtige Entscheidung zum AsylbLG vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten. Heute stand »nur« eine relativ neue Kürzung auf dem Prüfstand – und wieder hast du Recht bekommen. Wie fühlt sich der langjährige juristische Kampf gegen das AsylbLG aus heutiger Perspektive an?

Natürlich ist es ein großartiger Erfolg, dass in verhältnismäßig kurzer Zeit auf der Grundlage der Vorlage des Sozialgerichts Düsseldorf aus April 2021 bereits im November 2022 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Dies ist aber ein Erfolg aller daran Beteiligter vor allem auch der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V, die eine sogenannte Richtervorlage verfasst haben, aber auch der Verbände wie u.a. Pro Asyl, der Diakonie, dem Deutschen Institut für Menschenrechte, Amnesty oder dem EKG, aber auch den Flüchtlingsräten und weiteren unermüdlichen kritischen Stimmen, die damit Gehör gefunden haben.

Jede Spende schützt Flüchtlinge

Bundesaußenminister Heil, der damals wie heute verantwortlicher Minister war, hatte gegenüber dem Verfassungsgericht angekündigt, »noch in diesem Kalenderjahr entsprechend der Koalitionsvereinbarung das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fortzuentwickeln«. Abgesehen, davon, dass er dieses Zeitfenster wohl kaum einhalten kann, ist zu hoffen, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu verhilft, das AsylbLG nicht fortzuentwickeln, sondern abzuschaffen.

Das Interview führte Andrea Kothen