01.10.2026 Aus dem Schnellinfo 09 des Flüchtlingsrates NRW:
- NRW-Erlass: Familien mit schulpflichtigen Kindern sollen früher zugewiesen werden
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW hat
mit Erlass vom 28.08.2026 die Zuweisungspraxis für Asylsuchende mit schulpflichtigen Kindern angepasst. Damit setzt das Land Art. 16 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie (EU 2024/1346) um, der minderjährigen Asylsuchenden so früh wie möglich, spätestens nach zwei Monaten, einen mit eigenen Staatsangehörigen vergleichbaren Bildungszugang gewährleisten soll. Da die Schulpflicht in NRW erst mit Zuweisung in eine Kommune beginnt, sollen die Familien grundsätzlich spätestens zwei Monate nach dem Erstkontakt in der Landeserstaufnahmeeinrichtung kommunal zugewiesen werden. Zuvor muss jedoch die Anhörung nach § 25 Asylgesetz stattgefunden haben. Bis zur Zuweisung sollen die Familien gemeinsam in geeigneten Landeseinrichtungen mit schulnahen Bildungsangeboten untergebracht werden. Der Erlass gilt für Schutzsuchende im schulpflichtigen Alter unabhängig vom Herkunftsland und Stand des Asylverfahrens sowie für ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte und ledige Geschwister. Ausgenommen
sind Familien, wenn die Ausländerbehörde für eines der Familienmitglieder bereits eine Abschiebung konkret terminiert oder ein Beförderungsmittel gebucht hat.