24.09.2024 In seinem Aktuell notiert der Flüchtlingsrat NRW eine Erinnerung an einen Erlass von Februar 2024. Wenn der Anlass dafür jetzt vom NRW-Ministerium ausgeht, geht es vermutlich auch um die Frage, was durch wen im Falle des Solinger Attentäters schief gelaufen ist:
"Optimierung" der Dublin-Überstellungen in NRW
Der Erlass vom 26. Februar 2024 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration in Nordrhein-Westfalen zielt darauf ab, die Effizienz und Erfolgsquote bei Dublin-Überstellungen ausreisepflichtiger Personen zu erhöhen. Durch gezielte Maßnahmen sollen die Zentralen Ausländerbehörden (ZABen) entlastet werden. Dazu gehört die umgehende Prüfung neuer Überstellungsmaßnahmen nach gescheiterten Versuchen sowie die sorgfältige Überwachung der Anwesenheitspflicht betroffener Personen. Bei längeren Abwesenheiten können Festnahmen ausgesprochen werden. Zudem wird die Zusammenarbeit mit Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistern gestärkt, um relevante Informationen zu sammeln und Rückführungsprozesse zu optimieren. Eine quartalsweise Berichtspflicht stellt sicher, dass die Maßnahmen kontinuierlich umgesetzt und angepasst werden.
Den vollständigen Erlass finden Sie hier.
... Maßnahmen zur Steigerung der Erfolgsquote bei Dublin-Überstellungen
Um trotz der schwierigen Rahmenbedingungen die Erfolgsquote bei Dublin-Überstellungen zu steigern, sollen die beteiligten Stellen die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten in Bezug auf Dublin-Überstellungen künftig konsequenter und effizienter nutzen.In diesem Zusammenhang bitte ich Folgendes umzusetzen
1. Maßnahmen zur Optimierung der Überstellung
Die Zentralen Ausländerbehörden (ZABen) werden gebeten, nach einem
gescheiterten Überstellungstermin unverzüglich weitere Maßnahmen zu
prüfen, um vor Ablauf der Überstellungsfrist eine Überstellung zu realisieren. Die gescheiterten Maßnahmen sind in der Ausländerpersonalakte zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Punkt V. dieses Erlasses („Dokumentation“) hin.
Es ist stets zu prüfen, ob ein zweiter Überstellungsversuch unternommen werden könnte. Hierzu soll im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Zentralen Fluganmeldestelle (ZFA) nachgefragt werden, ob zwischenzeitlich ein Platz für eine Überstellung frei geworden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist ebenfalls aktenkundig zu machen.
Zudem bitte ich darum, im Einzelfall zu prüfen, ob die Ankündigung einer Überstellung zweckmäßig ist, um ein mögliches Flüchtigsein im Rahmen einer Verlängerung der Überstellungsfrist zu begründen und das Ergebnis entsprechend zu vermerken.
Sofern bereits im Vorfeld der Überstellung ein Verhalten des Betroffenen darauf schließen lassen könnte, dass er sich einer Maßnahme entziehen könnte (z.B. regelmäßige Abwesenheiten in der Nachtzeit), sind weitere ausländerrechtliche Möglichkeiten für eine dennoch erfolgreiche Überstellung zu prüfen. Dies beinhaltet insbesondere die Prüfung einer Beantragung von Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 3a und 3b 1-5 AufenthG).
Sofern im Einzelfall die Zuständigkeit und Durchführung einer Dublin-Überstellung bei einer kommunalen Ausländerbehörde liegen sollte, wird die Einhaltung der oben beschriebenen Maßnahmen empfohlen. In diesem Zusammenhang wird auch auf Punkt 4 des anliegenden Erlasses vom 26.02.2024 verwiesen....