NRW: Hinweis des Ministeriums auf Integrationskurs-Teilnahme für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

15.10.2026 Aus Aktuell des FRNRW:

Informationsschreiben des MKJFGFI: Integrationskurs-Teilnahme für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

Angesichts der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Leistungsempfängerinnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen der - zwischenzeitlich komplett ausgesetzten - Zulassung für Integrationskursteilnahmen nach § 44 Abs. 4 AufenthG nicht zu priorisieren, weist das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen die kommunalen Leistungsbehörden nach dem AsylbLG mit Schreiben vom 14.10.2026 auf die Möglichkeit hin, Leistungsberechtigte über § 5b AsylbLG zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten, sofern diese zu dem teilnahmeberechtigten Personenkreis nach § 44 Abs. 4 AufenthG gehören. Die Kosten trage auch in diesem Fall der Bund.