14.02.2026 Ganz entsprechend der Bundespolitik zeigen sich die Abschiebezahlen für NRW, die jetzt erfragt wurden. Besonders wegen der heftigen Kritik an der Abschiebung eines Psychiatrie-Patienten weist das Landesministerium auf die Verantwortung der Kommunen hin:
„Grundsätzlich führen die Ausländerbehörden der Kommunen in Nordrhein-Westfalen das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus.“
Dzu der Pressebericht:
- NRZ 14.06.2026 Abschiebung von Asylbewerbern Mehr als im Vorjahr: NRW hat 2025 über 4000 Asylbewerber in ihre Heimat abgeschoben
Nordrhein-Westfalen hat 2025 mehr Abschiebungen verzeichnet als im Vorjahr. Besonders ein umstrittener Fall aus Duisburg sorgt für Kritik.
Im Jahr 2025 wurden nach Angaben des NRW-Flüchtlingsministeriums 4784 Menschen abgeschoben. Dies geht aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Anfrage dieser Redaktion hervor. Im Vergleich zu 2024 sind das 384 Abschiebungen mehr. Im Jahr 2024 wurden in NRW 4400 Rückführungen registriert.
Wer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt oder nicht mehr im Besitz eines solchen ist, ist zur Ausreise verpflichtet. „Die Beurteilung der Frage, ob jemand aufgrund der Situation im Heimatstaat schutzbedürftig ist, obliegt grundsätzlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im Rahmen des Asylverfahrens“, so eine Sprecherin des NRW-Flüchtlingsministeriums auf Anfrage.
Abschiebungen aus NRW: Das sind die Top-Zielländer
Zu den häufigsten Zielstaaten zählten laut der Statistik der Bundespolizei in diesem Jahr die Türkei (389), Serbien (313), Albanien (286), Georgien (222) und Marokko (222), Nordmazedonien (210) sowie der Irak (193). Auch nach Algerien (179), Bulgarien (162) und in den Kosovo (153) wurden Menschen abgeschoben.
Am Montag, 9. Februar 2026, wollte die Stadt Duisburg einen psychisch erkrankten Asylbewerber in den Irak abschieben. Diese Abschiebung wurde jedoch kurz vor dem Abflug nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf gestoppt. Die geplante Abschiebung ist auf Kritik gestoßen, insbesondere, weil die stationäre medizinische Behandlung des Betroffenen unterbrochen wurde. „Maßstab für die Beurteilung einer Rückführung aus den Einrichtungen sind die Regelungen zur Reisefähigkeit“, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. Dabei werde vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegenstehen.
NRW: Abschiebung nur bei ärztlich bestätigter Reisefähigkeit möglich
Die betroffene Person müsse eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen könne, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen und diese der zuständigen Behörde unverzüglich vorlegen. „Eine Abschiebung wird somit nur dann durchgeführt, sofern eine Reisefähigkeit gegeben ist und diese auch ärztlich bestätigt wurde“, so das NRW-Flüchtlingsministerium.
Im Bedarfsfall werde außerdem eine medizinische Inempfangnahme im Herkunftsland organisiert. „Sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rückführung gegeben sind und die vollziehbar ausreisepflichtige Person nicht ausreist, steht der Ausländerbehörde kein Ermessen zu, ob sie die Ausreisepflicht vollzieht oder nicht.“ Somit können Rückführungen aus stationären oder medizinischen Einrichtungen durch das Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde nicht generell untersagt werden.
Rückführung aus Kliniken: NRW kann Kommunen rechtlich nicht einschränken
Laut dem Flüchtlingsministerium hat die Landesregierung bereits vor Jahren per Erlass einen Handlungsleitfaden zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Rückführungen verfügt, um den Besonderheiten durch geltend gemachte Erkrankungen zu begegnen. „Grundsätzlich führen die Ausländerbehörden der Kommunen in Nordrhein-Westfalen das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus.“
Das Land NRW kann den Ausländerbehörden nicht untersagen, eine vollziehbar ausreisepflichtige Person bei Vorliegen von Reisefähigkeit aus stationären Einrichtungen zurückzuführen. „Die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Bundesländern unterscheiden sich insbesondere in der Art der Aufgabenzuweisung und den kommunalverfassungsrechtlichen Grundstrukturen.“