Pro Asyl: Abschiebestopp! Iraner*innen brauchen mehr Schutz im Asylverfahren und humanitäre Aufnahme

05.03.2026 Aus den News von Pro Asyl:

Angesichts des eskalierenden Krieges im Iran sollte Deutschland die Möglichkeit humanitärer Visa nutzen. Auch muss die Asylpraxis zu Iran endlich angepasst werden, denn trotz zunehmender Repression des Regimes in den letzten Jahren gewährt Deutschland immer weniger Schutz und verkennt die Lage, wie eine aktuelle Auswertung durch PRO ASYL zeigt.

In der Islamischen Republik Iran überschlagen sich aktuell die Ereignisse. Die langfristigen Folgen des jüngsten Kriegsausbruches sind noch ungewiss, aber die Geschichte zeigt, dass insbesondere in Zeiten außenpolitischer Eskalationen sowie innenpolitischer Protest das Regime die Repression gegen die Bevölkerung verschärft. 2022 wurde gegen die Frau-Leben-Freiheit-Bewegung brutal vorgegangen. Ebenso infolge des israelisch-iranischen Krieges im Juni 2025, als die Zahl der Festgenommenen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Achtfache stieg. Minderheiten, politisch aktive Menschen sowie tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner*innen sind in besonderem Maße von willkürlichen Festnahmen, Folter, sexualisierter Gewalt, unfairen Gerichtsverfahren und Hinrichtungen betroffen. Die Zahl der Hingerichteten stieg 2025 massiv auf 2.105 Personen an. Nach den landesweiten Protesten im Januar dieses Jahres fanden allein in den letzten zwei Monaten bereits 587 Hinrichtungen statt.

Umso unverständlicher ist es, dass sich zeitgleich zur Zunahme der Repression und den andauernden Menschenrechtsverletzungen in dem Land das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Iraner*innen in den letzten Jahren immer weniger Schutz erteilte. Aus Sicht von PRO ASYL wurde damit tausenden Menschen der berechtigte Schutzstatus verwehrt.

PRO ASYL fordert angesichts der andauernden systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran und der aktuellen kriegerischen Eskalation einen bundesweiten Abschiebestopp in das Land, eine Anpassung der BAMF-Entscheidungspraxis an die tatsächliche Gefährdungslage insbesondere für Oppositionelle und Frauen und eine Aufnahme von humanitären Härtefällen. Deutschland kann besonders gefährdete Menschen im Iran sowie Iraner*innen in Drittstaaten ein humanitäres Visum für Deutschland erteilen (nach Paragraf 22 des Aufenthaltsgesetzes). Vor dem Hintergrund der jüngsten Zuspitzungen der Gefährdungslage in dem Land ist davon dringend Gebrauch zu machen.

Systematische Falschentscheidungen beim BAMF

Policy Paper zeigt: Realitätsferne Asylentscheidungen mit problematischen Argumentationsmustern

PRO ASYL hat in der Beratungspraxis sowie in der Rechtshilfe zunehmend problematische Argumentationslinien in BAMF-Bescheiden erkannt und exemplarisch zehn Bescheide (vor allem aus dem Jahr 2025) und die zugehörigen Anhörungsprotokolle analysiert. Die Ergebnisse veröffentlichte PRO ASYL im Februar 2026 im Policy Paper »Die Menschenrechtslage im Iran und die deutsche Asylpraxis«. Darin werden drei Argumentationsmuster beschrieben, mit denen das BAMF die tatsächliche Gefahr, die vom iranischen Regime für unliebsame Personen ausgeht, verkannt hat:

1. Verkennung der Verfolgung wegen regimekritischer Äußerungen und Proteste

So heißt es in einem ablehnenden Bescheid des BAMFs über eine Frau, die im Iran an Demonstrationen teilgenommen hatte: »Allerdings hat sie keine besondere politische oder organisatorische Funktion bei den Protestkundgebungen ausgeübt. Sie war auch nicht Mitglied einer oppositionellen Partei oder verkörperte eine bekannte Berühmtheit im Iran.« Die Entscheider*innen machen also einen Unterschied zwischen Organisator*innen und Teilnehmer*innen von Protesten – und schließen dann daraus, dass reinen Teilnehmer*innen keine Gefahr drohe.

Selbst dann nicht, wenn jemand seine Teilnahme an den Protesten über die sozialen Medien verbreitet hat, zum Beispiel mit einem Video. Da heißt es dann vom BAMF: Soweit die Antragstellerin eine »mögliche Bedrohung und Verfolgung durch die Sicherheitskräfte« geltend mache, weil sie unter anderem eine Handy-Aufzeichnung von einer Kundgebung gemacht sowie Kritik an dem politischen und religiösen Führer Chamenei geübt habe, »ist festzustellen, dass der Antragstellerin in Anknüpfung hieran bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht«.

Diese Unterscheidung verkennt aber, wie die Überwachung in autoritären Staaten wie dem Iran läuft, heißt es im Policy Paper von PRO ASYL. Beobachter*innen berichten, dass für eine staatliche Beobachtung oder Verfolgung keine große öffentliche Reichweite erforderlich ist. Zudem besteht eine Protestbewegung für Frauenrechte, gesellschaftliche Freiheiten und politische Teilhabe nicht nur aus Personen mit »politischer oder organisatorischer Funktion«, nötig und aktiv sind Tausende. Somit sieht das Regime alle als Teil der Protestbewegung und verfolgt sie gezielt durch Einschüchterung, Gewalt und Repression – auch, um eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Bevölkerung zu erzielen. Das zeigte sich zuletzt in dramatischer Weise Anfang 2026, als das iranische Regime Zehntausende Demonstrierende verhaften und Tausende töten ließ.

All das bedeutet für die Asylverfahren in Deutschland: Teilnahme an Demonstrationen, öffentliche regimekritische Äußerungen sowie die Zugehörigkeit zu Protestbewegungen müssen als Ausdruck einer politischen Überzeugung gewertet werden, die grundsätzlich geeignet ist, eine staatliche Verfolgungsgefahr im asylrechtlichen Sinne zu begründen.

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2. Verkennung der strukturellen Dimension sexualisierter Gewalt

So schreibt das BAMF über eine Frau, die von Sicherheitskräften vergewaltigt wurde: »Die brutale Vergewaltigung der Antragstellerin knüpft erkennbar nicht an ein asylerhebliches Merkmal an, sondern ist auf die kriminellen Machenschaften einzelner gewaltbereiter Personen innerhalb der Geheimdienst- oder Polizeiabteilung zurückzuführen.« Damit ordnet das BAMF schwerste Menschenrechtsverletzungen, die staatliche Sicherheitskräfte begehen, als isolierte Einzeltaten ein und löst sie aus ihrem politischen und staatlichen Kontext. Dass sexualisierte Gewalt eine strukturelle Dimension hat, wird außen vorgelassen.

Verkannt wird auch, dass diese sexualisierte Gewalt regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang mit politisch motivierten Festnahmen oder Verhören ausgeübt wird – und gerade deshalb der staatlichen Verantwortung zuzuordnen ist. Das iranische Regime setzt offensichtlich sexualisierte Gewalt zur politischen Einschüchterung, Disziplinierung und Bestrafung ein.

Das BAMF hingegen verlangt immer wieder, dass solche Gewalt ausdrücklich eingesetzt wurde, um zum Beispiel Aussagen oder Geständnisse von den Frauen zu erzwingen – ein unzulässig restriktiver Maßstab. Ein Beispiel aus einem Schreiben: »Hinsichtlich der gewaltsamen Erniedrigung der Antragstellerin durch die Sicherheitskräfte im Anschluss an die Kundgebung 2023 besitzt die vorgetragene Bedrohungslage keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da hier keine Verknüpfung mit Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung und auch nicht der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erkennbar ist.«

 

Mit solchen und anderen Herleitungen wird der Kern des Flüchtlingsschutzes gerade für frauenspezifische Fluchtgründe unterlaufen. So sieht das BAMF in vielen Fällen zwar, dass es eine politisch motivierte Festnahme im Zusammenhang mit regimekritischen Demonstrationen gab – isoliert aber die Misshandlung und sexualisierte Gewalt vom politischen Gesamtgeschehen. Das steht im offenen Spannungsverhältnis zu Paragraf 3a Asylgesetz (AsylG), der körperliche und seelische Gewalt und ausdrücklich auch geschlechtsspezifische Gewalt als Verfolgungshandlung anerkennt.

3. Falsche Schlussfolgerung wegen legaler Ausreise aus dem Land 

Problematisch ist auch eine weitere Annahme des BAMF: Die Tatsache, dass ein Flüchtling legal über den Flughafen Teheran ausgereist ist, zeige, dass dieser nicht politisch verfolgt sein könne. So heißt es zum Beispiel: »Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein politisch motiviertes, besonderes Interesse an der Person der Antragstellerin gehabt, wäre es ihr nicht gelungen, 2024 aus dem Iran über den Flughafen Teheran auszureisen. Spätestens bei der obligaten Passkontrolle wäre sie festgenommen worden. Zumal in ihrem Fall noch nicht einmal ein Ausreiseverbot verhängt wurde.«

Dagegen sprechen aber Erkenntnisse aus Asylverfahren sowie Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen, dass staatliche Repression häufig zeitversetzt passiert. Politische Aktivitäten werden oft erst nachträglich erfasst, zum Beispiel durch Denunziation oder die Auswertung sozialer Medien. Zudem gibt es keine flächendeckenden und lückenlosen Ausreisesperren für staatlich Verfolgte.

Fast 75% der Asylanträge von Iraner*innen in 2025 abgelehnt

Sinkende Schutzquoten trotz sich verschärfender menschenrechtlicher Lage

Diese problematischen Argumentationsmuster, andere Widersprüchlichkeiten und wohl auch politische Gründe führten dazu, dass das BAMF immer seltener die Asylanträge von Menschen aus dem Iran positiv beschied. So wurden im Jahr 2025 fast drei Viertel der vom BAMF inhaltlich geprüften Asylanträge (bereinigte Schutzquote) abgelehnt. Betroffen waren davon 7.253 Einzelschicksale. Nur 27 Prozent der Schutzsuchenden, deren Fälle inhaltlich geprüft wurden, bekamen im Jahr 2025 einen positiven Bescheid (2.650 Menschen). Dabei lag die Schutzquote bei den Frauen mit 30 Prozent nur geringfügig über der bei den Männern (25 Prozent) – was zeigt, dass die spezifische Gewalt gegen Frauen kaum anerkannt wird. 2023 hatte die bereinigte Schutzquote noch bei 45 Prozent gelegen, 2024 war sie schon auf 37 Prozent gesunken.

Angesichts dieser Zahlen »liegt die Vermutung nahe, dass die Schutzquote aus innenpolitischen Gründen bewusst niedrig gehalten wird, um so die Flüchtlingszahlen zu reduzieren«, heißt es in dem Policy Paper. Und weiter: »Nicht selten drängt sich dabei der Eindruck auf, dass das BAMF nicht ergebnisoffen in die Anhörung geht. Schon vorher scheint festzustehen, dass die Angaben der Asylsuchenden unglaubwürdig sind.« Für diese Interpretation spricht auch, dass deutsche Gerichte negative Bescheide des BAMF im Jahr 2025 in Tausenden von Fällen korrigierten, indem sie den Menschen einen Schutzstatus zusprachen.