23.01.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Seit dem 24. Juli2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt (siehe §104 Abs. 14 AufenthG). Von diesem Familienzerstörungsgesetz betroffen sind alle Familien, die zuvor keinen Termin für die Visumsabholung erhalten hatten.
Dabei ist es laut Gesetz egal, ob die Schutzberechtigten gerade erst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, ihre Angehörigen schon seit Jahren auf der Warteliste stehen oder sogar schon den Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt haben. In diesen Beratungshinweisen hat PRO ASYL die wenigen Möglichkeiten, auf die zweijährige Aussetzung zu reagieren, zusammengestellt.
Aufnahme nach § 22 AufenthG
Es besteht laut Gesetz noch die Möglichkeit einer Aufnahme nach § 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Leider sind die Erfolgsaussichten sehr gering: Obwohl viele Familien schlimme Schicksale haben, werden vermutlich nur sehr wenige solcher Visa erteilt. Die Weisung des Auswärtigen Amtes zur Bewertung von Härtefallanzeigen zeigt, dass die Behörden in sehr vielen – auch extrem dramatischen – Fällen und bei langen Trennungszeiten Möglichkeiten für eine Ablehnung nutzen sollen. Die Weisung unterscheidet zwischen Fällen mit einer sehr langen Trennungsdauer und klassischen Härtefällen.
Dringende humanitäre Gründe
Ein klassischer Härtefall setzt voraus, dass sich die Menschen in einer »auf ihre Person bezogenen Sondersituation« befinden, die sich »deutlich von der Lage vergleichbarer ausländischer Personen« unterscheidet. Die Beispiele, die genannt werden, zeigen, dass es hier um sehr seltene Ausnahmefälle gehen soll: eine »schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit« (nachgewiesen durch ein ärztliches Gutachten), »eine dringende Gefahr für Leib und Leben«, der »in Kürze bevorstehende Tod« oder vergleichbar schwerwiegende Gründe.
Die genannten Beispiele für Härtefälle zeigen, dass es hier nur um sehr seltene Ausnahmefälle gehen soll.
Das Kriterium der Trennungsdauer
Aufgrund der Dauer der Trennung soll der Weisung zufolge nur ein Visum erteilt werden, wenn die Familie, gerechnet ab der Asylantragstellung, schon seit zehn Jahren getrennt ist. Wenn ein Kleinkind betroffen ist, das (vermutlich zum Zeitpunkt der Trennung) höchstens drei Jahre alt ist, sollen es mindestens fünf Jahre sein. Trotz dieser absurd hohen Trennungszeiten wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass Verzögerungen, die den Familien vorgeworfen werden können, abgezogen werden. Verlängert werden sollen die Trennungszeiten, wenn unterstellt wird, dass die Familie in einem Drittstaat zusammenleben kann.
Ob die Gerichte diese langen Trennungszeiten akzeptieren werden, ist noch nicht abzusehen. Ein Hinweis kann die bisherige Rechtsprechung zur nach der Flucht geschlossenen Ehen sein: Da hat die Rechtsprechung weit kürzere Trennungszeiten etabliert, nämlich vier Jahre (beziehungsweise zwei, wenn ein Kleinkind betroffen ist), wenn die Wiederherstellung der Familieneinheit außerhalb Deutschlands nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2020, 1 C 30.19, Rn. 36). Da vor der Flucht geschlossene Ehen als schützenswerter gelten, sollten nach Ansicht von PRO ASYL maximal diese Trennungszeiten angelegt werden.
Härtefallanzeige und formloser Visumsantrag
Familien, die einen Härtefall geltend machen wollen, können bei der International Organization of Migration (IOM) eine sogenannte Härtefallanzeige stellen und diese per Mail an info.fap.hardship@iom.int schicken. Neben ihren persönlichen Daten sollten sie die Härtefallgründe ausführlich darlegen und mit Dokumenten belegen. Der DRK Suchdienst hat eine Vorlage erstellt, in der diese Angaben abgefragt und entsprechende Hinweise gegeben werden.
Es ist zu befürchten, dass die Härtefallanzeige nicht als Visumsantrag gewertet wird. Wir empfehlen daher, einen formlosen Antrag (Musterantrag siehe hier) auf ein Visum nach §22 AufenthG bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Der Nachweis über diese Antragstellung könnte in einem späteren Gerichtsverfahren von Bedeutung sein.
Für Unterstützung bei diesen Schritten können sich die subsidiär Schutzberechtigten an eine Beratungsstelle wenden. Weitere Informationen finden sie auf dieser Seite vom Auswärtigen Amt, in dieser Arbeitshilfe vom DRK Suchdienst und bei familie.asyl.net.
Besondere Notfälle und rechtliche Möglichkeiten
Sondertermine wurden auch bisher nur in äußersten Notfällen vergeben, zum Beispiel wenn Kinder ohne Betreuung sind, wenn sehr junge unbegleitete Minderjährige betroffen sind oder wenn lebensbedrohliche Krankheiten vorliegen. Diese Möglichkeit muss auch während der Aussetzung bestehen. Sollte das der Fall sein, raten wir, mithilfe anwaltlicher oder beraterischer Unterstützung um einen Sondertermin zu bitten. In vielen, auch dramatischen, Fällen werden unserer Erfahrung nach allerdings keine Sondertermine vergeben.
Bei Familien, die auf einer Warteliste der deutschen Auslandsvertretungen stehen, hat das Verfahren noch nicht begonnen. Deswegen ist es schwierig, überhaupt rechtliche Schritte zu gehen. Eine fachanwaltliche Beratung kann dazu im Zweifel beraten. Es ist nur möglich, im Einzelfall rechtlich vorzugehen. Eine (Sammel-)klage gegen das Gesetz als solches ist nicht möglich.
Insbesondere Familien, die einen Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt haben, sollten sich an eine*n Rechtsanwält*in wenden, um prüfen zu lassen, welche rechtlichen Schritte möglich sind. In Betracht kommt zum Beispiel eine Untätigkeitsklage, wenn der Antrag in der Härtefallprüfung berücksichtigt werden soll. Auch das Argument, dass das Gesetz die rechtliche Stellung der Familien rückwirkend verschlechtert, ist bei fortgeschrittenen Verfahren am ehesten nutzbar.
Ungewiss, was nach der Aussetzung passieren wird
Die Bundesregierung hat die Aussetzung des Familiennachzugs zunächst für zwei Jahre beschlossen. Es ist derzeit unklar, wie der Familiennachzug nach dem 24. Juli2027 geregelt werden wird. Auch wenn der Familiennachzug dann wieder nach § 36a AufenthG möglich sein sollte, werden die Familien aufgrund der Kontingentierung auf nur 1.000 Visa pro Monat weiter warten müssen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Aussetzung verlängert wird, wie es bei der letzten Aussetzung von 2016 bis 2018 der Fall war – oder dass es neue Regelungen geben wird.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Aussetzung verlängert wird, wie es bei der letzten Aussetzung von 2016 bis 2018 der Fall war – oder dass es neue Regelungen geben wird. In jedem Fall sollten subsidiär Schutzberechtigte versuchen, möglichst schnell die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder gar Einbürgerung zu erfüllen, um diesen Einschränkungen zu entgehen (siehe unten).
Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, die während der Aussetzung volljährig werden, verlieren voraussichtlich die Möglichkeit, ihre Eltern nachzuholen. Wenn die Kinder nach der Aussetzung bereits volljährig sind, gelten die Eltern nicht mehr als Teil der Kernfamilie, sondern als »sonstige Angehörige«.
Auch bei minderjährigen Kindern im Herkunftsland, die während der Aussetzung volljährig werden, besteht die Gefahr, dass sie nach der Aussetzung nicht mehr zu ihren Eltern in Deutschland nachziehen können. Nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Aussetzung einen (eventuell formlosen) alterswahrenden Visumsantrag gestellt haben, ist ein späteres Eintreten der Volljährigkeit voraussichtlich nicht schädlich.
Möglichkeiten, trotz der Aussetzung den Familiennachzug zu erreichen
Wer in Deutschland bereits die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung erfüllt, sollte diese beantragen, da damit ein Familiennachzug nach den dabei geltenden Vorgaben möglich ist.
Subsidiär Geschützte, die in Deutschland als Fachkraft arbeiten, erfüllen vielleicht die Voraussetzung für eine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a, b oder § 19c AufenthG. Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis können sie einen Familiennachzug zu Fachkräften beantragen. Wir haben das hier etwas genauer erklärt. Wenn diese Option infrage kommt, raten wir zu einer individuellen Beratung. Fachkräfte können theoretisch sogar ihre Eltern und Schwiegereltern nachziehen lassen, wenn sie die dafür erforderlichen sehr hohen Kosten decken können (siehe dazu diese Arbeitshilfe).
Wenn sich die Bedrohungssituation im Herkunftsland verschärft hat, sollte mit anwaltlicher Unterstützung überlegt werden, ob ein Folgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung Erfolg versprechend ist.
Leider können wir keine anderen Staaten nennen, in denen Familien gemeinsam aufgenommen werden können. Einige Menschen werden trotz der bedrohlichen Situation überlegen, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, um bei der Familie sein zu können. Es ist wichtig zu wissen, dass der subsidiäre Schutzstatus dann widerrufen wird (§73 Abs. 7 AufenthG).