01.06.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Wie alle EU-Mitgliedstaaten ist die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 12. Juni 2026 die auf Unionsebene beschlossene GEAS-Reform umzusetzen. Dabei hat sie den ihr gewährten Umsetzungsspielraum maximal zu Ungunsten von Geflüchteten ausgeschöpft. Es drohen Entrechtung, Inhaftierung (sogar von Kindern) und versperrte Wege zu dem Recht auf Asyl
Am 12. Juni 2024 trat die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft und lies den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Dabei gab die EU ihren Mitgliedern in einigen Bereichen Spielräume. Ab dem 12. Juni 2026 finden die neue Rechtsakte in der ganzen EU Anwendung – auch in Deutschland. Das Asylgesetz (AsylG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mussten hierfür angepasst werden.
Um dies auf den Weg zu bringen, beschloss das Kabinett am 03. September 2025 einen Regierungsentwurf für die GEAS-Anpassungsgesetze, die es noch im gleichen Jahr durch das Parlament bringen wollte. Wegen Unstimmigkeiten bei einzelnen Regelungen scheiterte das jedoch. Erst am 27. Februar 2026 wurden die Gesetze – das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz – final vom Bundestag beschlossen und am 28. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie treten mit der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 in Kraft.
PRO ASYL erläutert die wichtigsten Regelungen der GEAS-Anpassungsgesetze und wie diese die GEAS-Reform zusätzlich verschärfen. Ab dem Anwendungsstart gilt es, die Rechte der Schutzsuchenden in dem neuen System trotz der Verschärfungen weiter zu verteidigen. PRO ASYL wird dafür weiter an der Seite der Betroffenen stehen!
Hinweis: Wenn im folgenden Text auf »AsylG neu« und »AufenthG neu« verwiesen wird, dann sind diese Regeln im GEAS-Anpassungsgesetz zu finden und ab dem 12. Juni 2026 in den Online-Versionen der Gesetze.
Haftähnliche Sekundärmigrationszentren
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird es den Bundesländern ermöglicht, sogenannte Sekundärmigrationszentren einzuführen (Paragraf 44 AsylG neu). Mit der Umsetzung der GEAS-Reform hat dies eigentlich nichts zu tun, denn diese sieht solche Sonderunterbringungszentren nicht explizit vor. In den neuen Zentren sollen Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, obwohl sie in einem anderen EU-Land ihr Asylverfahren durchlaufen sollen oder dort schon Schutz zugesprochen bekommen haben, festgehalten und isoliert werden. Dabei ist es oft gut nachvollziehbar, warum Menschen zwischen EU-Mitgliedstaaten weiterwandern.
Beispielsweise erhalten in Griechenland anerkannte Schutzsuchende kein Obdach und keinerlei Sozialleistungen mehr. Deswegen haben in der Vergangenheit zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Gerichte entschieden, dass diese Personengruppe nicht auf eine Rückkehr nach Griechenland verwiesen werden darf. Erst das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2025 dieser Rechtsprechung im Wege einer sogenannten Tatsachenrevision den Boden entzogen – stützt sich dabei aber auf das unionsrechtlich höchst fragwürdige Argument, dass die Betroffenen ihre Grundbedürfnisse durch Erwerb in der griechischen Schattenwirtschaft decken könnten.
Sollten sich also auch künftig in Griechenland bereits Schutzberechtigte oder Asylsuchende auf den Weg nach Deutschland machen, wird man sie in aller Regel in Sekundärmigrationszentren unterbringen. Dort kann man anordnen, sie in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn man ihnen eine Fluchtgefahr unterstellt – wie das bereits heute in Fällen von Abschiebungshaft möglich ist (vgl. Paragraf 62 Absatz 3 Nr. 1 AufenthG). Allerdings wird für alle, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein soll oder die trotz eines Schutzstatus in einem anderen EU-Land nach Deutschland weitergewandert sind, eine Fluchtgefahr angenommen. Sie können diese Vermutung nur widerlegen, wenn sie zum Beispiel persönliche Bindungen im Bundesgebiet haben und deswegen überzeugend vortragen, dass sie sich dem Zuständigkeitsverfahren nicht entziehen werden (Paragraf 68 Absatz 2 AsylG neu). Das ist an sich schon paradox, weil das Zielland der Betroffenen gerade Deutschland ist und daher keine Flucht zu erwarten ist.
Weiterhin kann die Bewegungsfreiheit der Menschen in den Zentren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgendermaßen eingeschränkt werden, solange die Beschränkung verhältnismäßig ist:
- Zur Nachtzeit (22–6 Uhr) kann minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern untersagt werden, die Unterkunft zu verlassen – ebenso Erwachsene, die noch im laufenden Asylverfahren, also nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.
- Auch zur Tageszeit kann Erwachsenen nach der Ablehnung im Asylverfahren untersagt werden, die Unterkunft zu verlassen.
Kaum Ausnahmen von den Verlassensverboten
Nur in wenigen Fällen soll eine Verlassenserlaubnis erteilt werden: Für die Aufnahme einer Beschäftigung, für eine ärztliche Behandlung für akute Erkrankungen oder um eine »um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen«, etwa die Teilnahme an der Beerdigung einer nahestehenden Person (Paragraf 68 Absatz 5 AsylG neu). Für Behörden- oder Gerichtstermine oder für den Regelschulbesuch bedarf es keine Erlaubnis. Man kann also bei den Sekundärmigrationszentren mit derart strengen Aufenthaltspflichten von zu erwartenden haftähnlichen Bedingungen – beziehungsweise tatsächlich von Haft – sprechen.
Die Dauer der Wohnpflicht in einem Sekundärmigrationszentrum beträgt maximal 24 Monate (Paragraf 47 Absatz 1b AsylG neu). Minderjährige Kinder sowie die sie begleitenden Eltern oder andere Sorgeberechtigte und gegebenenfalls ihre ledigen volljährigen Geschwister müssen bis zu sechs Monate in Sekundärmigrationszentren verbringen. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag nach Paragraf 29 Nr. 2 AsylG neu als unzulässig ab oder trifft es eine Überstellungsentscheidung kann die Wohnpflicht um weitere sechs Monate verlängert werden (Paragraf 47 Absatz 1c AsylG neu).
Projekt der Dublin-Zentren bisher nicht erfolgreich
Bereits seit März 2025 werden in Eisenhüttenstadt und Hamburg als Pilotprojekt geltende Dublinzentren betrieben. In diesen ist es Bewohner*innen oftmals verboten, die Einrichtung in den Abend- und Nachtstunden zu verlassen. Das Bundesinnenministerium hatte noch unter Führung von Nancy Faeser den Bundesländern im Dezember 2024 solche Sonderzentren vorgeschlagen.
Allerdings wurde das Ziel, durch diese Zentren Menschen schneller abzuschieben, nicht erreicht. Zahlen des zuständigen Innenministeriums zur Belegung und zu Abschiebungen seit Einrichtung des Zentrums in Eisenhüttenstadt bis Dezember 2025 zeigen: Das Zentrum ist völlig unterbelegt – was auf die sinkenden Einreisezahlen zurückzuführen ist. So war die Einrichtung ursprünglich zur Aufnahme von bis zu 250 Personen vorgesehen, fuhr dann die Kapazitäten zunächst auf 150 und schließlich auf nur noch 60 Plätze herunter – von denen im Dezember 2025 lediglich 22 belegt waren. Insgesamt waren im genannten Zeitraum nur 85 Personen in der Einrichtung untergebracht – von denen wiederum lediglich fünf nach Polen, dem Land der Ersteinreise, abgeschoben wurden. Somit liegt die Erfolgsquote gerade einmal bei fünf Prozent.
Freiheitsbeschränkung in Erstaufnahmeeinrichtungen
Auch für den Aufenthalt in regulären Erstaufnahmeeinrichtungen, die neben den Sekundärmigrationszentren fortbestehen, wurden vergleichbare Möglichkeiten zur Freiheitsbeschränkung beschlossen. Ebenso wird nach Nacht- und Tageszeitverfügungen unterschieden – letzteres ebenfalls nur für die Gruppe der ausreisepflichtigen Erwachsenen (Paragraf 68a Absatz 1 AsylG neu). Ebenso gelten die gleichen Ausnahmemöglichkeiten. Da die Wohnpflicht in normalen Erstaufnahmeeinrichtungen in der Regel 18 Monate bei Erwachsenen und sechs Monaten bei Familien mit Kindern beträgt, ist die maximale Anordnungsdauer der Freiheitsbeschränkung bei diesen Personengruppen entsprechend kürzer.
Auch können den Menschen sowohl in Erstaufnahmeeinrichtung als auch in Sekundärmigrationszentren Meldepflichten auferlegt werden, um sicherzustellen, dass der Aufenthaltsbeschränkung nachgekommen wird (Paragraf 68a Absatz 3 AsylG neu).
Neues Asylgrenzverfahren an deutschen Flughäfen
Das bisherige Flughafenverfahren, dass eine schutzsuchende Person bislang bei Einreise mit dem Flugzeug nach Deutschland durchlaufen musste, wird nun durch ein neues Asylgrenzverfahren ersetzt.
In dieses Grenzverfahren kommen Personen aus Herkunftsländern mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von unter 20 Prozent sowie Personen, denen die Behörden Täuschung vorwerfen, oder von denen ein Sicherheitsrisiko angenommen wird, wenn sie an den Außengrenzen einen Asylantrag stellen oder aufgegriffen werden. Besonders die Regelung in Bezug auf die Anerkennungsquote ist verheerend, denn davon sind Menschen aus zahlreichen Herkunftsländern unabhängig von ihrer eigenen Fluchtgeschichte betroffen. Laut neuen Zahlen von Eurostat liegen unter anderem die Herkunftsländer Irak (18 Prozent), Russland (18 Prozent) und Türkei (zwölf Prozent) unter dieser Schwelle – Asylsuchende aus diesen Ländern müssen somit in die Grenzverfahren. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus auch weitere Gruppen in die Grenzverfahren nehmen, zum Beispiel aus angeblich sicheren Herkunftsstaaten. Ob Deutschland dies machen wird, ist bislang nicht bekannt.
Die Dauer, in der Betroffene im Asylgrenzverfahren an den Flughäfen festgehalten werden, ist durch die GEAS-Reform von bislang maximal 19 Tagen auf nunmehr zwölf Wochen deutlich erhöht. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz werden in den Paragraf 18a AsylG neu konkrete Fristen zur Entscheidung über einen Asylantrag geschrieben, um die Einhaltung der Vorgaben zu garantieren. Das BAMF soll innerhalb von acht Wochen entscheiden. Trifft es in diesem Zeitraum keine Entscheidung, muss Betroffenen die Einreise ermöglicht werden und die Entscheidung ist dann im regulären Verfahren zu treffen. Klagen gegen eine Ablehnung müssen innerhalb einer Woche eingereicht und begründet werden. Die zuständigen Verwaltungsgerichte sollen innerhalb von zwei Wochen über die Klage entscheiden. Wenn der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, kann sich das neue Rückkehrgrenzverfahren von weiteren zwölf Wochen anschließen. Zusammengenommen können damit die Menschen bis zu sechs Monaten an den Flughäfen festsitzen.
Fiktion der Nichteinreise und faktische Haft im Außengrenzverfahren
Während der Grenzverfahren gelten die Menschen als »nicht eingereist«, obwohl sie sich über mehrere Monate hinweg in Deutschland befinden. Diese juristische Absurdität hat insbesondere eine Folge: Die Betroffenen dürfen die Einrichtungen an den Flughäfen während des gesamten Zeitraums nicht verlassen.
So soll während des Asylgrenzverfahrens stets eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vom BAMF angeordnet werden (Paragraf 18a Absatz 6 AsylG neu). Da die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, kann sie auch vor Gericht angegriffen werden, wenn sie zum Beispiel als nicht verhältnismäßig zu bewerten ist. Obwohl die Asylsuchenden im Grenzverfahren den Ort ihrer Unterbringung nicht verlassen dürfen, ist dies nach Ansicht der deutschen Bundesregierung keine Haft. Mit dem Argument, die Betroffenen könnten jederzeit ausreisen und damit sei die Unterbringung in eine Richtung »offen« wurde deshalb in Paragraf 18a Absatz 6 AsylG neu geregelt, dass den Betroffenen jederzeit die Abreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden muss. Entsprechend wurde auch kein Richter*innenvorbehalt vorgesehen, den Artikel 104 Grundgesetz für Inhaftierungen eigentlich vorschreibt.
Es liegt aber auf der Hand, dass Menschen, die tatsächlich in ihren Herkunftsländern verfolgt werden, eben dorthin nicht »freiwillig« zurückkehren können. Bei einer solchen Ausreise würde zudem das Asylverfahren beendet werden, der gegebenenfalls bestehende Anspruch auf Schutz also entfallen. Das war einer der Gründe, warum der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil von 2020 die Bedingungen in den ungarischen Transitzonen als Haft bewertet hat. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Entscheidungen zu den ungarischen Transitzonen oder einem französischen Flughafen vergleichbare Situationen als Haft bewertet.
Für die betroffenen Menschen bedeutet ein solches Festhalten eine große psychische Belastung und es ist unklar, wie sie während ihres Verfahrens unabhängig rechtlich unterstützt werden können. PRO ASYL lehnt Grenzverfahren grundsätzlich ab, da sie nach der Erfahrung der letzten Jahre keine fairen Bedingungen für das Asylverfahren ermöglichen. Schon jetzt unterstützt PRO ASYL über den Rechtshilfefonds regelmäßig Asylsuchende im sogenannten Flughafenverfahren und wird diesen Fokus mit Blick auf die Folgen der GEAS-Reform weiter vertiefen.
Neue Haftformen: Überprüfungshaft, Asylverfahrenshaft und Rückkehrgrenzverfahrenshaft
Der Streit darüber, ob das Festhalten an den Flughäfen nun als Haft gewertet wird oder nicht, erscheint noch paradoxer, wenn man bedenkt, dass mit dem GEAS-Anpassungsgesetz neue Haftformen eingeführt werden, die es ermöglichen, Schutzsuchende von der Einreise an bis zur Rückführung festzusetzen:
Zu Beginn steht die neu geregelte Überprüfungshaft (Paragrafen 14a Absatz 2 und 15b Absatz 2 AufenthG neu) für die Außengrenze beziehungsweise im Inland. Ziel ist dabei die Sicherung des Screeningverfahrens für neu eingereiste Schutzsuchende, also deren Identitätsfeststellung, Sicherheitsüberprüfung und gesundheitliche Erstuntersuchung. Voraussetzung ist auch hier die Annahme einer Fluchtgefahr, die vermutet wird, wenn der oder die Betroffene »ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Überprüfung entziehen will oder er eine Flucht schon vorbereitet oder zu ihr unmittelbar angesetzt hat«.
Mit der neuen Haftform der Asylverfahrenshaft (Paragraf 69 AsylG neu) soll während eines laufenden Asylverfahrens ein Untertauchen verhindert werden. Folgende Fallkonstellationen sind als Haftgründe genannt:
- Identität oder Staatsangehörigkeit konnten im Screeningverfahren aus von den Betroffenen zu vertretenden Gründen »nicht festgestellt werden […] und konkrete Anhaltspunkte [liegen vor], dass er sich der Nachholung dieser Feststellung im Asylverfahren entziehen wird, indem er untertaucht«. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss auf ein mögliches Untertauchen zulassen, wie etwa dahingehende Äußerungen oder Vorbereitungen – bloße Vermutungen reichen nicht aus
- Aufenthalts- und Meldeauflagen wurden verletzt, wie etwa eine auf das Gebiet einer Aufnahmeeinrichtung angeordneten Aufenthaltsbeschränkung oder eine für dort geltende Meldeauflage. Voraussetzung ist weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr.
- Es wird eine Gefahr des Untertauchens im Rahmen des Asylgrenzverfahrens angenommen.
- Es wird aus der Abschiebungshaft ein Asylfolgeantrag gestellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Dann gilt der Folgeantrag als »missbräuchlich«. Ein konkreter Anhaltspunkt soll laut Gesetz »insbesondere« darin gesehen werden können, dass der Ausländer »bereits Zugang zum Asylverfahren hatte«. Folglich könnte dieser Haftgrund bei jedem aus der Haft heraus gestellten Folgeantrag angenommen werden – unabhängig davon, ob beispielsweise eine Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat die Folgeantragstellung nahelegt.
- Es besteht erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit.
Die Rückkehrgrenzverfahrenhaft ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 2 der EU-Verordnung zum Rückkehrverfahren an der Grenze und betrifft den Vollzug der Rückkehr beziehungsweise Rückführung nach einem durchlaufenen Asylgrenzverfahren mit negativem Ausgang. Sie kommt in zwei Varianten zur Anwendung:
- Die erste besteht darin, die »Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern«. Es müssen konkrete Tatsachen auf ein entsprechendes Vorhaben schließen lassen, beispielsweise entsprechende Äußerungen oder dass sich die betreffende Person tatsächlich auf den Weg ins Inland begibt.
- Der zweite Anwendungsfall soll dazu dienen, die »Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen«. Als Rückführungsvorbereitung dienen dabei beispielsweise die Passbeschaffung oder die Flugbuchung während dem Abschiebungsverfahren.
Inhaftierung von Kindern
Besonders problematisch ist, dass der Gesetzentwurf selbst die Inhaftierung von Kindern ausdrücklich zulässt. Dabei sieht das Unionsrecht die Schaffung einer solchen Möglichkeit nur optional vor (Artikel 13 Absatz 2 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie).
Der deutsche Gesetzgeber nimmt hierbei an, dass die Inhaftnahme von Minderjährigen »ihrem Wohl dienen« kann und dann die Haft gerechtfertigt ist, wie es in Paragraf 70a Absatz 3 AsylG neu heißt. Das Kindeswohl als Haftvoraussetzung zu etablieren, ist höchst zynisch. Haft kann nie dem Kindeswohl dienen. Das GEAS-Anpassungsgesetz sieht zwar Haft »nur« als letztes Mittel vor, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention) geht aber zu Recht davon aus, dass stets andere Möglichkeiten verfügbar sind, sodass die Inhaftierung von Minderjährigen nie alternativlos und niemals gerechtfertigt sein kann (A/HRC/13/30/Add.2, Rn. 79 f.).
Bei begleiteten Minderjährigen ist die Haft nur zulässig, wenn sich auch die Eltern, ein Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet. Unbegleitete Minderjährige wiederum dürfen nur inhaftiert werden, wenn »die Haft den Minderjährigen schützt« (Paragraf 70a Absatz 3 Nr. 1 und 2 AsylG neu).
Inhaftierung weiterer vulnerablen Personen
Auch andere vulnerable Gruppen sind nicht von der Inhaftierung verschont, beispielsweise Schwangere, Menschen mit Behinderung oder Personen, die Folter oder schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Dabei birgt die Gesetzesformulierung die Gefahr, dass die Haft angeordnet werden kann, ehe auch nur eine nach Artikel 25 der neuen Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) vorgeschriebene Vulnerabilitätsprüfung eingeleitet oder abgeschlossen wurde. Denn Paragraf 70a Absatz 1 Satz 2 AsylG neu regelt: »Falls die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, ist sie unverzüglich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu berücksichtigen, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.«
Zwar regelt Paragraf 70a Absatz 1 AsylG neu, dass bei der Entscheidung über die Inhaftierung »jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen [sind], die darauf hindeuten, dass der Ausländer besondere Aufnahmebedürfnisse hat«. Jedoch sind besonders psychische Beeinträchtigungen oft nicht sichtbar, sodass diese Vorgaben zu vage sind. PRO ASYL fordert deshalb, dass die Vulnerabilitätsprüfung in jedem Fall vor einer Inhaftnahme abgeschlossen und berücksichtigt wird.
Paragraf 70a Absatz 2 AsylG neu regelt, dass die Inhaftnahme einer vulnerablen Person nur dann zu unterlassen ist, wenn durch die Haft ihre körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet würde. Dies entspricht zwar dem Wortlaut des Artikel 13 der neuen Aufnahmerichtlinie. Es sind aber stets die Vorgaben des Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta (Recht auf Freiheit und Sicherheit) zu beachten, die eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen. Danach muss sich der Eingriff, verbunden mit Gefahren für die physische und psychische Gesundheit und vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks, insgesamt als verhältnismäßig darstellen. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste in aller Regel zur Unzulässigkeit der Inhaftierung führen.
Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz hat die deutsche Bundesregierung nur sehr wenige Regelungen etabliert, die als positiv zu verzeichnen sind. Eine ist, dass Geflüchtete künftig im laufenden Asylverfahren bereits nach drei statt erst nach sechs Monaten, wie durch die neue Aufnahmerichtlinie verpflichtend vorgeschrieben, Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten (Paragraf 61 AsylG neu). Da aber Geflüchtete zu großen Teilen verpflichtet sein werden, sich in Sekundärmigrationszentren aufzuhalten, wird es ihnen kaum möglich sein, auch tatsächlich Arbeit zu finden.
Minderjährige erhalten vollen Zugang zu medizinischer Versorgung
Eine weitere Verbesserung durch das GEAS-Anpassungsgesetz ist, dass Minderjährigen künftig der volle Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt wird, die bisher nur auf Akutbehandlung und Schmerzzustände beschränkt waren. Dieses Recht gilt nicht nur im laufenden Verfahren und für den Fall einer positiven Asylentscheidung, sondern auch dann, wenn der Asylantrag abgelehnt worden ist (Paragraf 4 Absatz 4 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) neu).
Wurden medizinische Leistungen während der Minderjährigkeit begonnen, enden diese nicht mit Erreichen der Volljährigkeit. Vielmehr sollen sie bis zur Beendigung der Maßnahme weiter gewährt werden (Paragraf 4 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG neu).
Der Kampf für die Rechte der Geflüchteten geht weiter!
Die GEAS-Reform sowie die nationale Umsetzung der Reform in Deutschland zielen auf Isolierung schutzsuchender Menschen und ihrer massiven Entrechtung. Dem stellt sich PRO ASYL mit seinem bundesweiten Netzwerk und seinen europäischen Partnern klar entgegen.
In der von der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL am 24. April 2026 beschlossenen Schmerlenbacher Erklärung zum Flüchtlingsschutz heißt es: »Wir kämpfen für das Recht auf Schutz, ein Leben in Würde und Glück. Wir benennen Rechtsbrüche, verteidigen Schutzrechte, unterstützen Betroffene, schaffen Öffentlichkeit und wenden uns gegen jede Politik, die auf Abschreckung, Ausgrenzung und Entwürdigung setzt. Wir sind dort präsent, wo Schutz verweigert wird. Und wir handeln solidarisch, wo Angst und politische Härte Menschen zum Schweigen bringen sollen.«
Diese Arbeit von PRO ASYL und seinen Partnern wird mit dem Start der GEAS-Reform ab dem 12. Juni 2026 umso wichtiger.