17.03.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Der Bundesrat hat sich am 6. März 2026 für Verbesserungen bei Bleiberechten für Geduldete ausgesprochen – aus vielen Gründen eine sinnvolle Maßnahme. Der Blick in die Praxis aber zeigt eine gegenläufige Praxis: Behörden unterlaufen zunehmend die bereits bestehenden gesetzlichen Bleiberechtsregelungen, die damit an Bedeutung verlieren.
Diese Entwicklung trifft vor allem Menschen, die sich in Deutschland bereits seit Jahren ein Leben aufgebaut haben, in Arbeit oder Ausbildung sind und ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Bleiberechtsregelungen, die ihren Aufenthalt sichern könnten, werden jedoch zunehmend von den Behörden unterlaufen, indem keine Duldungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden
Das ist offenbar auch ein Ergebnis des hohen Abschiebedrucks, der in Zeiten der erklärten »Asylwende« herrscht: Um hohe Abschiebezahlen zu generieren, sind auch Abschiebungen von gut integrierten Menschen längst keine Seltenheit mehr.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Menschen, die als »ausreisepflichtig« gelten. Dazu kommt es aus verschiedenen Gründen: Sei es durch einen rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens, weil ein Visum abgelaufen ist oder weil die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde.
Ende Juli 2025 lebten 226.600 Ausreisepflichtige in Deutschland. Davon waren 185.868 in Besitz einer Duldung von denen wiederum 39 Prozent bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebten (BT-Drucksache21/1640). Eine Duldungsbescheinigung schützt jedoch nicht vor Abschiebung, sondern ist ein Dokument, welches lediglich die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) bescheinigt und in dem Moment erlischt, in dem die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Wichtig ist jedoch: Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. So sind darin zum Beispiel Ausreisepflichtige ohne Duldung erfasst, die das Land längst verlassen haben und viele angeblich Ausreisepflichtige können aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden, zum Beispiel aufgrund einer Ausbildung oder aus familiären Gründen.
HINTERGRUND Von der Duldung zum gesicherten Aufenthalt
Voraussetzung für Bleiberechte: die Duldungsbescheinigung
Viele der sogenannten Ausreisepflichtigen leben bereits jahrelang in Deutschland, und haben trotzdem keine Aussicht auf eine dauerhafte Bleibeperspektive – auch wenn das vom Gesetzgeber eigentlich so vorgesehen ist. Denn dieser hatte in diversen Regierungskoalitionen Bleiberechtsmöglichkeiten für verschiedene Zielgruppen eingeführt: für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 25a AufenthG), nachhaltig integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG), Auszubildende (§ 60c AufenthG beziehungsweise § 16g AufenthG), qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung (§ 19d AufenthG) und zum Zwecke der Beschäftigung (§ 60d AufenthG).
Jede Regelung hat einen individuellen Zuschnitt, gemeinsam ist jedoch allen, dass die Begünstigten eine Duldung sowie bestimmte Vorduldungszeiten vorweisen müssen. Ist diese zentrale Voraussetzung nicht erfüllt, kommen weitere Voraussetzungen wie Schulbesuch, Sprachkenntnisse oder Lebensunterhaltssicherung gar nicht erst zum Tragen.
Lange Zeit war dieses Kriterium meist gegeben, denn Ausreisepflichtige erhielten in der Regel als »Mindestdokument« eine Duldung. Diese Praxis basierte auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 3/97) aus 1997, in der der Grundsatz formuliert wurde, dass es keinen aufenthaltsrechtlichen Status unterhalb der Duldung gibt:
»Die Systematik des Ausländergesetzes läßt grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält«.
Ausländerbehörden verweigern zunehmend Duldungen
Nun kommt der Haken: Mittlerweile verneinen viele Ausländerbehörden diesen Grundsatz und entziehen immer häufiger Duldungsbescheinigungen. Dadurch verlieren Betroffene automatisch auch ihre Arbeitserlaubnis und ihre Arbeit, selbst wenn sie zuvor jahrelang beschäftigt waren. Damit fällt auch die eigenständige Lebensunterhaltssicherung – ein weiteres wichtiges Kriterium vieler Bleiberechtsregelungen – weg.
Dass Ausländerbehörden Duldungsbescheinigungen verweigern, stellt eine jüngere Entwicklung dar. Oft stellen sie diese nur noch aus, wenn formale Duldungsgründe vorliegen – Personen also aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausreisen können. Dazu zählen unter anderem Abschiebestopps in bestimmte Herkunftsländer auf Bundes- und Landesebene, wie derzeit in den Iran. Oder auch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weil der Zielstaat die Person nicht zurücknimmt.
Wenn die Behörden die Abschiebung jedoch aus anderen Gründen nicht vollziehen, verweigern viele mittlerweile trotzdem die Duldung, auch wenn die Personen jahrelang in Deutschland sind. Sie stellen stattdessen eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) aus, die eigentlich dafür vorgesehen ist, eine erfolgte Ausreise zu bestätigen: Die jeweilige Person gibt die Grenzübertrittsbescheinigung bei Ausreise bei der Bundespolizei ab, die diese an die zuständige Ausländerbehörde zurücksendet.
Manche Ausländerbehörden erteilen auch rechtlich unwirksame »Fantasiepapiere« mit Namen wie beispielsweise »Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen«, auch wenn diese Maßnahmen gar nicht vollzogen werden. Die Behörden haben also unterschiedliche Verfahrensweisen: Das Resultat ist ein bundesweit uneinheitlicher Flickenteppich.
Obergerichtliche Rechtsprechung öffnet ungeregelten Aufenthalten Tür und Tor
Nicht nur in der Behördenpraxis, auch in der Rechtsprechung wird zunehmend die Auffassung vertreten, ein bloßes Nichtbetreiben der Abschiebung vonseiten der Behörden stelle kein tatsächliches Abschiebungshindernis und damit einen Duldungsgrund dar. Gestützt wird diese Rechtsauffassung mittlerweile von Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen aus Nordrhein-Westfalen (2021 und 2023 – wir berichteten hier), Schleswig-Holstein, Sachsen, Hamburg, Bayern und Hessen.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen stellt darauf ab, dass »das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen […] für sich allein indes keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände [erfüllt]. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondre nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden«. Infolge dieser Entscheidung sind in Hessen mit Erlass vom 24.06.2025 die Behörden dazu angehalten, eine Duldung nur bei speziellen Umständen zu erteilen (»Duldungsanspruch«, zum Beispiel krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder Sorgerecht für Kind mit Aufenthalt in Deutschland).
»Die Nichterteilung von Duldungen dürfte zudem europarechtswidrig sein«
Klar ist aber: Die oben erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin rechtlich bindend, weshalb sich trotz der anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen keine neue Rechtslage ergibt. Die Nichterteilung von Duldungen dürfte zudem europarechtswidrig sein: Einem Urteil von 2024 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge, dürfen die Mitgliedsstaaten vollziehbar ausreisepflichtige Menschen nicht ohne Nachweis zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Zustand lassen. Der EuGH beruft sich dabei unter anderem auf Artikel 14 der Europäischen Rückführungsrichtlinie, der besagt, dass über die Verlängerung der Ausreisepflicht beziehungsweise die Nichtvollstreckung der Rückkehrentscheidung eine schriftliche Bestätigung auszustellen ist. Bezugnehmend auf das EuGH-Urteil heißt es auch in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (8 L 1143/24) vom April 2025: »Denn es kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie die Vollstreckung der Abschiebung nicht aufschiebt […]«. Rechtskräftige Urteile mit solchem Tenor fehlen bisher in der deutschen Rechtsprechung und müssen noch erstritten werden.
Integration wird nicht belohnt
Mit dieser aktuellen Behörden-Praxis wird deutlich: Ausreisepflichtige sollen offenbar zur »freiwilligen« Ausreise gedrängt werden, um dadurch ihre Zahl zu verringen. Denn wenn Personen im aufenthaltsrechtlichen Limbo gehalten werden, bleibt ihnen meist keine andere Option als die der »freiwilligen« Ausreise, bei der sie die Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbote und teils horrende Abschiebekosten umgehen, die bei einer Abschiebung auf sie zukämen.
Einige versuchen nach der Ausreise mit einem Visumsverfahren zum Beispiel als Fachkraft oder für eine Ausbildung zurück nach Deutschland zu kommen. Jedoch sind hierfür die Voraussetzungen deutlich höher als für die gesetzlich verankerten Bleiberechtsregelungen und damit für viele unerreichbar. Selbst wenn das gelingt, ist dennoch viel verloren: Durch die erzwungene Ausreise wurden sie aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen, durchlebten große Unsicherheiten und haben oft Jahre verloren. Und falls sie in Deutschland bereits in Arbeit waren, haben nicht selten ihre ehemaligen, Arbeitgeber*innen wichtiges Fachpersonal verloren.
NEWS Abschiebungen 2025: Eine neue Härte ist erreicht – einige Beispiele
Es ist auch rechtsstaatlich ein Problem, wenn Behörden mit ihrer Praxis zunehmend die Intention des Gesetzgebers, für gut integrierte Ausreisepflichtige Wege ins Bleiberecht vorzuhalten, unterlaufen. Auch sieht der Koalitionsvertrag der Union und SPD keine Abschaffung von Bleiberechten vor, sondern formuliert – ganz im Gegenteil –sogar das Vorhaben, einen weiteren Bleiberechts-Aufenthaltstitel zu schaffen.
Das fatale Signal für die Betroffenen ist: Integration lohnt sich nicht mehr. Spielte es früher noch eine große Rolle, wie gut jemand Deutsch gelernt, Arbeit gefunden oder eine Ausbildung begonnen hat, verliert das aktuell an Bedeutung. Viele Menschen werden abgeschoben, noch bevor sie sich aus einer Duldung heraus in eine Aufenthaltserlaubnis kämpfen können. Nicht selten werden sie dafür direkt an ihrem Arbeits- oder Ausbildungsplatz zur Abschiebung abgeholt.