31.07.2025 Zitiert aus dem Schnellinfo 07 des Flüchtlingsrates NRW:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform
Mehrere Organisationen haben im Juli 2025 zu den überarbeiteten Gesetzentwürfen – dem GEAS-Anpassungsgesetz (Bearbeitungsstand: 24.06.2025) und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze (Bearbeitungsstand: 10.06.2025) – zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform Stellung genommen.
Darunter das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR), das in seiner Stellungnahme (Stand: Juli 2025) erhebliche grund- und menschenrechtliche Bedenken zum GEAS-Anpassungsgesetz äußert. Es kritisiert insbesondere Freiheitsbeschränkungen durch Grenzverfahren und verpflichtende Unterbringung in speziellen Einrichtungen, die faktisch Freiheitsentziehungen darstellten. Viele Maßnahmen gingen über EU-Vorgaben hinaus, während Schutzgarantien – etwa für vulnerable Personen oder beim Zugang zur Rechtsberatung – fehlten.
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) bemängelt in seiner Stellungnahme vom 09.07.2025, dass die Rechte geflüchteter Kinder weitgehend unberücksichtigt
blieben, insbesondere durch drohende Inhaftierungen, lange Aufenthalte in Massenunterkünften und
mangelnden Schutz des Kindeswohls. Der Verband fordert verbindliche Schutzstandards gemäß UN-Kinderrechtskonvention sowie eine kindgerechte Umsetzung zentraler EU-Vorgaben.
Der Deutsche Caritasverband kritisiert in seiner Stellungnahme (Stand: Juli 2025) u.na. die von deutscher Seite geplante vorzeitige Umsetzung einzelner Maßnahmen vor deren EU-weiter Anwendbarkeit ab Juni 2026. Amnesty International weist in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2025 darauf hin, dass der Gesetzentwurf die menschenrechtlichen Spielräume der GEAS-Reform unzureichend ausschöpfe und im Vergleich zu früheren Entwürfen sogar restriktiver ausfalle. Die Organisation empfiehlt u. a., die Anwendung des Grenzverfahrens auf verpflichtende Fälle zu beschränken sowie die Vorschriften zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit und Inhaftierung im Asylverfahren zu streichen oder zumindest deren Voraussetzungen zu konkretisieren und gesetzlich Alternativen zur Haft festzuschreiben.