08.05.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Das Beratungsteam von PRO ASYL erhält viele Anfragen von Geflüchteten, die wegen ihrer Verfolgung durch die Taliban und in Sorge um Angehörige in Afghanistan keinen Nationalpass beschaffen können. Diese Beratungshinweise gehen auf afghanische Staatsangehörige ein. Viele der Informationen sind aber auf Personen anderer Nationalitäten übertragbar.
Zudem gibt es individuelle Herausforderungen, wie zum Beispiel das Fehlen von Dokumenten, die für die Passbeantragung erforderlich sind. In manchen Fällen drohen deshalb der Verlust der Aufenthaltserlaubnis oder Probleme bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis sowie im Einbürgerungsverfahren. Andere wiederum erhalten ihre Aufenthaltserlaubnis zwar ohne Nationalpass, können aber ohne den Pass nicht außerhalb Deutschlands reisen.
In diesen Beratungshinweisen wird zunächst allgemein die Passpflicht erläutert und erklärt, was unter »Unzumutbarkeit der Passbeschaffung« zu verstehen ist. Dazu kommen praktische Hinweise, wie den Ausländerbehörden im individuellen Fall dargelegt werden kann, wieso die Passbeschaffung unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist.
Allgemeine Hinweise zur Passpflicht: Warum wird ein Pass verlangt?
Problem: Klärung der Staatsangehörigkeit und Identität
Was bedeutet »Unzumutbarkeit der Passbeschaffung«?
Wie kann der Behörde dargelegt werden, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist?
Passbeschaffung in Deutschland möglich, Tazkiras nur in Afghanistan
Afghan*innen, die sich in Deutschland einen Pass beschaffen müssen, stehen derzeit vor einigen Herausforderungen. Am 18. Dezember 2025 versendete das Bundesinnenministerium (BMI) ein Schreiben an die Länder mit Informationen zur Passbeschaffung für Afghan*innen. Das Schreiben selbst ist nicht öffentlich verfügbar, allerdings sind Auszüge daraus in dem niedersächsischen Erlass vom 5. Januar 2026 zu lesen: »Eine Passbeantragung ist derzeit möglich in Deutschland beim Generalkonsulat München und wieder beim Generalkonsulat in Bonn, des Weiteren in Afghanistan selbst sowie online beim afghanischen Generalkonsulat in Dubai. Eine Passbeantragung bei der afghanischen Botschaft in Berlin ist nach den hier vorliegenden Informationen weiterhin nicht möglich. Das Bundesministerium des Innern wird über weitere Entwicklungen entsprechend informieren. Vom Generalkonsulat Bonn ausgestellte Reisepässe oder Passverlängerungen werden in Deutschland ab dem 10.12.2025 wieder anerkannt. Online beantragte, vom afghanischen Generalkonsulat in Dubai ausgestellte afghanische Pässe sind entsprechend der bisherigen Anerkennungspraxis anerkannt. Es wird insoweit auf die Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 30.06.2025, BAnz AT 12.08.2025 B2, verwiesen.Die Beantragung von Tazkiras über afghanische Auslandsvertretungen in Deutschland ist derzeit nach den hier vorliegenden Informationen nicht möglich. Tazkiras in Papierform können jedoch auch über einen Stellvertreter in Afghanistan beantragt werden. Hierzu können die afghanische Botschaft Berlin und das afghanische Generalkonsulat in München nach Vorsprache eine Vollmacht ausstellen. E‑Tazkiras können bei persönlicher Vorsprache in Afghanistan und auch in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) beim sogenannten Asan-Center der Nationalen Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) beantragt oder abgeändert werden.« Die angesprochene Allgemeinverfügung ist hier zu finden.
Grundvoraussetzung für einen neuen afghanischen Pass ist ein abgelaufener afghanischer Pass oder eine durch das afghanische Außenministerium beglaubigte und registrierte Tazkira. Diese Informationen enthält auch ein mehrsprachiges Informationsblatt der Stadt Marburg vom 8. Januar 2026.
Fallkonstellationen, in denen deutsche Behörden die Passbeschaffung für Afghan*innen für unzumutbar erklären sollten
Nach den Erfahrungen von PRO ASYL und anderer Expert*innen gibt es viele Gründe, wieso Geflüchteten aus Afghanistan nicht zugemutet werden darf, sich einen afghanischen Pass zu besorgen. Sechs Gründe werden hier ausgeführt, die den individuellen Vortrag zur Unzumutbarkeit bei den Behörden unterstützen können
1) Unzumutbarkeit wegen Taliban-Vertretern in den afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland
2) Unzumutbarkeit aufgrund der Verfolgung in Afghanistan
3) Unzumutbarkeit, weil Familienangehörige verfolgt werden
4) Unzumutbarkeit, weil in Afghanistan verbliebene Verwandte gefährdet werden
5) Unzumutbarkeit, weil es in Afghanistan keine Verwandten oder andere Vertrauenspersonen gibt
6) Unzumutbarkeit, weil die afghanische Auslandsvertretung nicht zuständig ist oder weil die Wartezeiten zu lang sind
Exkurs: BAMF-Vorwurf »gefälschte Tazkira«
Seit Jahren beobachtet PRO ASYL, dass Afghan*innen immer wieder vorgeworfen wird, gefälschte Papier-Tazkiras einzureichen. In diesen Fällen werden die Tazkira durch das BAMF geprüft und, wenn das BAMF sie für eine Fälschung hält, einbehalten.
Das kann zu nachhaltigen Problemen bei der Passbeschaffung in Deutschland und somit zu Nachteilen bei der Aufenthaltsverfestigung führen. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen Strafverfahren eingeleitet wurden, weil angeblich gefälschte Unterlagen eingereicht wurden.
Dabei ist wichtig, zu wissen, dass die Papier-Tazkira seit ihrer Einführung in unterschiedlichen Formen existiert (siehe Dokumentenhistorie der Papier-Tazkira). Einheitliche Vordrucke und standardisierte Verfahren wurden erst im Jahr 2018 unter der damaligen Regierung durch die National Statistics and Intelligence Agency (NSIA) eingeführt (eine Übersicht bis 2011 liegt hier vor).
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass eine Fälschung voraussetzt, dass am konkreten Dokument tatsächliche Manipulationsmerkmale feststellbar sind, die den Tatbestand der Fälschung erfüllen. Wenn jedoch Tazkiras vom BAMF allein deshalb als »Fälschung« bewertet werden, weil sie nicht einem bestimmten Muster oder Vordruck entsprechen, greift diese Bewertung zu kurz. Angesichts der fehlenden Standardisierung kann in solchen Fällen nicht ohne Weiteres von einer Fälschung gesprochen werden, sondern allenfalls von einer von späteren Mustern abweichenden Ausstellungsform. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Tazkira ist daher unerlässlich.
(ie)
Vielen Dank an Nicolas Chevreux (AWO Kreisverband Berlin-Mitte e.V.), Rechtsanwalt Gunter Christ und Rechtsanwalt Jens Dieckmann für den Fachaustausch und die hilfreichen Hinweise