Widerruf und Rücknahme der Schutzberechtigung: Keine Verlängerung auf 5 Jahre!

30.04.2019. In der letzten Zeit sind offenbar mehr und mehr anerkannte Geflüchtete in ihrem Integrationsprozess aufgeschreckt worden durch eine erneute Ladung zur Anhörung durch das BAMF. Beim „Forum Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe“ am 29. 3. 2009referierte Rechtsanwalt Jens Dieckmann über die Regelüberprüfung in Zusammenhang mit „Widerruf und Rücknahme der Schutzberechtigung“.

„Die zuerkannte Schutzberechtigung wird widerrufen, wenn sie ursprünglich richtigerweise gewährt wurde, die Voraussetzungen für sie aber nicht mehr vorliegen, die betroffene Person also ohne Gefahr wieder in ihr Heimatland zurkehren kann.

Bei Asylberechtigung und Flüchtlingsanerkennung muss das BAMF obligatorisch spätestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag prüfen, ob die Anerkennung noch Bestand hat,“ führte Dieckmann zu den §§ 73 ff AsylG aus.

„Darüber hinaus ist bei allen Schutzstatus jederzeit auch ein anlassbezogener Widerruf möglich, sofern die Voraussetzungen für die Schutzberechtigung nicht mehr vorliegen. Das kann sein, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland so grundlegend und dauerhaft geändert haben, dass die im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht mehr bestehen.“

„Ziel ist in großem Umfang – die Rede ist von 500.000 Verfahren – Identität und Schutzberechtigung anerkannter Flüchtlinge zu überprüfen. Über 100 neue Stellen sollen dafür beim BAMF geschaffen werden...“

Wer zur Anhörung wegen Überprüfung geladen ist, hat Mitwirkungspflicht, muss erscheinen und erneut Auskunft geben. Dieckmann mahnte eindringlich, diese Anhörung sorgfältig vorzubereiten und alle Protokolle und Angaben des Asylverfahrens noch einmal heranzuziehen; unter Umständen sei auch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes/in ratsam. Gegen einen Rücknahme-Bescheid ist Widerspruch beim Verwaltungsgericht möglich.

Den Zeitraum für Überprüfung von 3 auf 5 Jahre zu verlängern, ist jetzt im Gesetzgebungsverfahren. Dagegen hat der Städtetag bereits protestiert: die Erwerbstätigkeit, die Wohnungssuche und die Integration insgesamt werden dadurch erschwert, wenn das Bleiben bis zur Überprüfung noch einmal ungeklärt ist.

Ob eine Online-Petition Wirkung zeigt?

(Ich hoffe, ich habe die komplizierte Materie korrekt zusammengefasst. 8.4.2019.SRR)

Im selben Arbeitskreis informierte der Chef des Bonner Ausländeramtes, Michael Wald, unter anderem über die Voraussetzungen zur Niederlassungserlaubnis. Voraussetzungen hierfür sind Sprachkenntnisse und die eigene Sicherung des Lebensunterhaltes. Je nach vorgewiesenem Grad kann die Niederlassungserlaubnis, die unbefristet ist, nach 3 oder 5 Jahren beantragt werden.